5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.3. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 10. August 2017 für M. eine ärztliche Bescheinigung zuhanden des Sozialamts ausgestellt hat, in welcher er attestierte, dass M. aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustands ein Umzug nicht möglich sei. Die Vorteilsabsicht des Beschuldigten erblickte die Vorinstanz darin, dass er sich seine Leistung mittels Arztrechnung direkt von der Krankenkasse vergüten liess (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.8. S. 14 ff.).