Der Beschuldigte hat den gefälschten Arztbericht Dr. med. L., dem Hausarzt von C., vorgelegt und ihn mit Rechnung vom 28. Juni 2016 der Unfallversicherung der Stadt Q. in Rechnung gestellt (Ordner 4.1 act. 156 f.). Dies, obwohl ihm als Arzt bewusst war, dass er infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht zur Erstellung des Berichts berechtigt und sein Handeln folglich unrechtmässig war. Er hat damit entgegen seinem Vorbringen in der Absicht gehandelt, sich von der Unfallversicherung für den Bericht bezahlt zu machen und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.