4.2. 4.2.1. Die in einem Arztbericht festgehaltene Dokumentation einer Behandlung und die dabei gestellte Diagnose beweisen eine rechtlich erhebliche Tatsache, nämlich, dass die Behandlung (nach Standesregeln) stattgefunden hat, und welche medizinischen Erkenntnisse daraus gewonnen worden sind. Einem Arztbericht kommt damit entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung N. 22 S. 8 f.) hat er die Urkunde auch im Rechtsverkehr verwendet, indem er sie Dr. med. L. zugestellt und sich damit diesem gegenüber über die erfolgte Behandlung von C. ausgewiesen hat.