Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Urkundenqualität des Arztberichts und die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht durch Vorlage der Abrechnung bzgl. der erbrachten Leistung bei der Unfallversicherung der Stadt Q.. Die Erstellung des Arztberichts zuhanden eines Hausarztes stehe in keinem Zusammenhang mit der Arztabrechnung an die Unfallversicherung. Die Abrechnung sei ohne den Bericht versendet worden. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt seien seine Vorteilsabsicht und damit der subjektive Tatbestand zu verneinen (Berufungsbegründung N. 19 ff. S. 8 ff.).