Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist folglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.2. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 1. Juni 2016 über die Behandlung von C. vom 29. Mai 2016 zuhanden dessen Hausarztes einen Arztbericht auf den Namen von F. verfasst und mit einer Fantasieunterschrift versehen hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.7. S. 13 f.).