Der Beschuldigte wollte folglich die Zeit, die er während der Konsultation für die Ausstellung des Rezepts aufgewendet hatte, der Unfallversicherung der Stadt Q. zumindest in Rechnung stellen resp. er hat sie mit Verweis auf E. 7 auch tatsächlich in Rechnung gestellt. Als langjähriger Arzt war ihm bewusst, dass die Unfallversicherung seine Leistungen im Wissen um den wahren Aussteller des Zeugnisses und des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht vergütet hätte. Folglich hat er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig - 11 - zu bereichern. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.