Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch in der Absicht, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Gestützt auf seine anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach die Ausstellung eines Rezepts über die Konsultation oder über eine Leistung in Abwesenheit verrechnet werde (Ordner 4.2 act. 74 Fragen 31), liegt es auf der Hand, dass bei der Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gleich vorgegangen wurde. Der Beschuldigte wollte folglich die Zeit, die er während der Konsultation für die Ausstellung des Rezepts aufgewendet hatte, der Unfallversicherung der Stadt Q. zumindest in Rechnung stellen resp.