Er hat damit entgegen seinem Vorbringen in der Absicht gehandelt, C. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieses Verhalten wird im angeklagten Sachverhalt genügend genau umschrieben, sodass sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes berufen kann.