Da nur ein von einer zur Ausstellung berechtigten Person erstelltes, echtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis den Arbeitgeber trotz unterbliebener Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet, war der Vorteil, den der Beschuldigte C. verschaffen wollte, ein unrechtmässiger. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arzt war dem Beschuldigten bewusst, dass er zur Bescheinigung der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eines Patienten einer Berufungsausübungsbewilligung bedurfte und er infolge des Entzugs seiner Bewilligung nicht dazu berechtigt war. Er hat damit entgegen seinem Vorbringen in der Absicht gehandelt, C. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.