3.2.3. Der Beschuldigte hat das Arbeitsunfähigkeitszeugnis in der Absicht ausgestellt, C. von seiner Arbeitsleistung zu entbinden und ihm einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verschaffen. Aufgrund des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung war der Beschuldigte nicht zur Ausstellung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses berechtigt (vgl. E. 11). Da nur ein von einer zur Ausstellung berechtigten Person erstelltes, echtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis den Arbeitgeber trotz unterbliebener Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet, war der Vorteil, den der Beschuldigte C. verschaffen wollte, ein unrechtmässiger.