3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erstellt und darauf eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht zu haben. Dadurch hat er über den Aussteller des Zeugnisses getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt (vgl. Ordner 4.1 act. 158). Der objektive Tatbestand ist damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten erfüllt.