Der Beschuldigte bestreitet die Urkundenqualität des Arztzeugnisses. Weiter wendet er ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht gestützt auf den Umstand, dass er die am 29. Mai 2016 erbrachten Leistungen der Unfallversicherung der Stadt Q. in Rechnung gestellt habe, seine Vorteilsabsicht bejaht. Die Ausstellung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses werde in der Rechnung nicht erwähnt. Eine anderweitige Vorteils- oder Schädigungsabsicht werde in der Anklage nicht umschrieben. Die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht sei daher gestützt auf den angeklagten Sachverhalt zu verneinen und der subjektive Tatbestand entsprechend nicht erfüllt (Berufungsbegründung N. 25 ff. S. 9 f.).