3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.2. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 29. Mai 2016 für C. ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und mit einer Fantasieunterschrift über dem gedruckten Namen von F. versehen hat. Aufgrund der Platzierung der Fantasieunterschrift sei der Anschein erweckt worden, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von diesem Arzt ausgestellt worden sei (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.4.2. S. 11).