2.3.2.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl vorsätzlich als auch in der Absicht, sich und J. unrechtmässig zu bereichern und die Krankenkasse an ihrem Vermögen zu schädigen, gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bejahen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.