daraus ergebende Schädigungsabsicht des Beschuldigten ist evident und ergibt sich ebenfalls genügend genau aus der Umschreibung im angeklagten Sachverhalt, wonach er vorgetäuscht habe, die Leistungen seien von F. erbracht worden und folglich von der Krankenkasse zu entschädigen. Der Beschuldigte wusste, aufgrund welchen Verhaltens ihm eine Schädigungsabsicht vorgeworfen wird. Folglich ist auch diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.