Darüber hinaus ist allgemein bekannt und insbesondere dem Beschuldigten war als Arzt bewusst, dass die Krankenkasse die Kosten für den Bezug eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments zu übernehmen hat, wobei bei Kindern gemäss Art. 64 Abs. 4 KVG keine Franchise erhoben wird, die Krankenkasse mithin abgesehen vom Selbstbehalt von 10 % (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG) die Kosten in jedem Fall zu tragen hat. Die sich -9-