Sodann wollte der Beschuldigte J. durch die Ausstellung des Rezepts den Bezug des verschriebenen Medikaments ermöglichen. Da nur ein von einer zur Ausstellung berechtigten Person erstelltes, echtes Arztrezept zum Bezug des verschriebenen Medikaments berechtigt, war der Vorteil, den der Beschuldigte J. verschaffen wollte, ein unrechtmässiger. Der Beschuldigte hat damit in der Absicht gehandelt, J. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch dieses Verhalten wird im angeklagten Sachverhalt durch den Vorwurf der unrechtmässigen Ausstellung des Rezepts unter Täuschung über den wahren Aussteller genügend genau umschrieben.