74 Fragen 31, 32). Gestützt auf diese Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte die Zeit, die er für die Ausstellung des Rezepts aufgewendet hat, der Krankenkasse zumindest in Rechnung stellen wollte resp. mit Verweis auf E. 6 der Krankenkasse auch tatsächlich in Rechnung gestellt hat. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als praktizierender Arzt war ihm bewusst, dass er infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht berechtigt war, Rezepte auszustellen (vgl. dazu E. 11), und die Krankenkasse seine Leistungen im Wissen um den wahren Aussteller des Rezepts nicht vergütet hätte. Folglich hat er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern.