Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie die Ausstellung eines Rezepts verrechnet werde, das geschehe normalerweise über die Konsultation. Wenn die Rezeptausstellung ausserhalb der Behandlungszeit erfolge, werde eine Leistung in Abwesenheit des Patienten verrechnet. Sonst sei es in der Behandlungszeit enthalten. Leider werde das sehr oft vergessen. Das sei ein grosses Problem. Auf die Frage, ob er es der Krankenkasse verrechnet habe, wenn er ein Rezept ausgestellt und unterschrieben habe, antwortete er, das sei möglich und wahrscheinlich (Ordner 4.2 act. 74 Fragen 31, 32).