sich der Beschuldigte für die unerlaubterweise erbrachte Behandlung von J. und das erstellte Rezept zu Unrecht bezahlt machen wollte und sich dazu des Namens von F. bediente, wird im angeklagten Sachverhalt genügend genau umschrieben. Dem Beschuldigten war bewusst, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auszumachen.