2.3.2.2. In Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht resp. die Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen, wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, über die Behandlung von J. mit Datum vom 21. Juni 2016 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 211.25 bei der K.- Krankenkasse eingereicht zu haben, auf welcher als Leistungserbringer F. aufgeführt worden sei. Er habe damit vorgetäuscht, dass die ärztlichen Leistungen, die er unerlaubt erbracht habe, von F. und damit von einem Arzt mit Kassenzulassung erbracht worden und folglich von der Krankenkasse zu bezahlen seien. Die Bereicherungsabsicht, nämlich, dass -8-