Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Arztrezept erstellt und darauf eine Phantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht zu haben. Dadurch hat er über den Aussteller des Rezepts getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt (vgl. Ordner 6.2 act. 256). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.3.2. 2.3.2.1. Der Beschuldigte hat das Rezept mit Wissen und Willen (trotz Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung) erstellt und eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht, was nicht bestritten wird. Entsprechend handelte er vorsätzlich.