2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Fälschen das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn ihr wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her.