Der Beschuldigte wendet dagegen ein, in der Anklageschrift sei nicht beschrieben, worin die von Art. 251 Ziff. 1 StGB geforderte Bereicherungsabsicht bestanden habe (Berufungsbegründung N. 15 ff. S. 6 f.). Er macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und bestreitet damit zusammenhängend das Vorliegen des subjektiven Tatbestands.