4.5. Am 18. Juni 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung. 4.6. Am 17. August 2020 erstattete der Beschuldigte die Anschlussberufungsantwort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. 4.7. Am 21. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen F., G. und H. statt. Auf die Befragung des Zeugen E. wurde infolge unbekannten Aufenthalts verzichtet. Die als Zeugin vorgeladene I. ist entschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: