4.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 29. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Beschimpfung und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend 174 Krankenkassenrechnungen (Rechnungen D.), sowie betreffend 313 Krankenkassenrechnungen (Rechnungen E.) schuldig zu sprechen. Er sei – nebst der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. 4.3. Am 24. Januar 2020 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungsbegründung ein. 4.4. Am 29. Mai 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.