8.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 49'633.50 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8.4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung von total Fr. 76'717.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Gegen dieses ihm am 25. Juni 2019 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Juni 2019 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Oktober 2019 zugestellt.