4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf § 53 Abs. 1 lit. b GesG zu einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. 4.3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6. 6.1. Auf Die Forderungen der Zivilkläger 1 - 3 wird mangels gültiger Konstituierung im Rahmen des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO) nicht eingetreten. -4- 6.2. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 4 wird auf den Zivilweg verwiesen.