4.2.3. Der Beschuldigte wird  als teilweise Zusatzstrafen zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2015 (Geldstrafe von 120 Tagen zu Fr. 130.00) und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona vom 10.10.2017 (Geldstrafe 10 Tagessätze zu Fr. 130.00) gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie  im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 160.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 57'600.00. 4.2.4. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Tagen vollzogen.