Die Untersuchungshaft von total 63 Tagen (23.01.2018 bis 26.03.2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.2. 4.2.1. Der mit [Urteil des] Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4.2.2. Der mit Urteil des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona vom 10.10.2017 für 10 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.