Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2019.250 (ST.2018.59; STA.2017.54) Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rusterholz Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1955, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 26. September 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung, Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Ver- untreuung von Quellensteuern, Misswirtschaft und Beschimpfung. 2. 2.1. Am 6. Juni 2019 fand die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten mit Befragung der Zeugen Z. und C. sowie des Beschuldigten statt. 2.2. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte am 13. Juni 2019: 1. Das Verfahren wird zufolge Verjährung des Tatbestandes der Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG in Bezug auf Anklageziffer 1 für den Zeitraum vom 18.09.2014 bis 13.06.2016 eingestellt. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend  Arztbericht (Anklageziffer 3.1.)  800 Arztberichte (Anklageziffer 4.2)  174 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.3)  313 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.4). 2.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nach Art. 87 aAHVG bis 31.12.2011 (Anklageziffer 5). 2.3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG AG ab 14.06.2016 - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen - des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Art. 76 BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen -3- - des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die direkte Bundessteuer gemäss Art. 187 DBG und § 256 StG AG durch Veruntreuung von Quellensteuern - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft von total 63 Tagen (23.01.2018 bis 26.03.2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.2. 4.2.1. Der mit [Urteil des] Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4.2.2. Der mit Urteil des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona vom 10.10.2017 für 10 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4.2.3. Der Beschuldigte wird  als teilweise Zusatzstrafen zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2015 (Geldstrafe von 120 Tagen zu Fr. 130.00) und des Ministero pubblico del Cantone Ticino, Bellinzona vom 10.10.2017 (Geldstrafe 10 Tagessätze zu Fr. 130.00) gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie  im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 160.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 57'600.00. 4.2.4. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatz- freiheitsstrafe von 360 Tagen vollzogen. 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf § 53 Abs. 1 lit. b GesG zu einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. 4.3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6. 6.1. Auf Die Forderungen der Zivilkläger 1 - 3 wird mangels gültiger Konstituierung im Rahmen des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO) nicht eingetreten. -4- 6.2. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers 4 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 13'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 13'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (Cavegn) Fr. 21'071.10 Kosten für die amtliche Verteidigung (Gloor) Fr. 6'012.40 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 49'633.50 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 11'160.45 Spesen (Zeugengeld) Fr. 36.00 andere Auslagen Fr. 138.00 Total Fr. 114'051.45 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen jene für die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 37'334.45. 8. 8.1. Es wird Vormerk genommen, dass das Honorar von Fr. 21'071.10 der ersten amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Dr. Claudine Cavegn, Baden, bereits ausbezahlt wurde. 8.2. Der zweiten amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Evelyne Gloor, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 6'012.40 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 49'633.50 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8.4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung von total Fr. 76'717.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Gegen dieses ihm am 25. Juni 2019 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Juni 2019 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Oktober 2019 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 8. November 2019 beantragte der Beschul- digte, er sei freizusprechen und ihm sei pro Tag Haft eine Genugtuung von Fr. 300.00 zuzusprechen. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu bestrafen; auf den Vollzug der Vorstrafen sowie auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. -5- 4.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 29. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Beschimpfung und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betref- fend 174 Krankenkassenrechnungen (Rechnungen D.), sowie betreffend 313 Krankenkassenrechnungen (Rechnungen E.) schuldig zu sprechen. Er sei – nebst der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. 4.3. Am 24. Januar 2020 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberu- fungsbegründung ein. 4.4. Am 29. Mai 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 4.5. Am 18. Juni 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung. 4.6. Am 17. August 2020 erstattete der Beschuldigte die Anschlussberufungs- antwort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. 4.7. Am 21. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen F., G. und H. statt. Auf die Befragung des Zeugen E. wurde infolge unbekannten Aufenthalts verzichtet. Die als Zeugin vorgeladene I. ist entschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat mit Berufung die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 3), die Strafzumessung (Dispositivziffer 4), die Landes- verweisung (Dispositivziffer 5) und damit einhergehend die Verlegung der Verfahrenskosten und die Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 7. und 8.4.) angefochten. Die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf 174 und 313 Krankenkassenabrechnungen (Dispositivziffer 2.2., Anklageziffern 4.2. und 4.3.) und der Beschimpfung (Dispositivziffer 2.3., Anklageziffer 9) sowie die Höhe der ausgefällten Freiheitstrafe (Dispositiv- ziffer 4.1.). -6- In den übrigen Punkten (teilweise Einstellung des Verfahrens (Dispositiv- ziffer 1; Anklageziffer 1), Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkun- denfälschung in Bezug auf einen Arztbericht sowie 800 weitere Arztberichte (Dispositivziffer 2.1.; Anklageziffer 4.2.), Zivilpunkt (Dispositivziffer 6) und Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 8.1., 8.2. und 8.3.) wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Sie sind daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.1. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 12. Juni 2016 für J. ein Rezept ausgestellt und mit einer Fantasieunterschrift über dem gedruckten Namen von F. versehen hat. Sie erwog, aufgrund der Platzierung der Fantasieunterschrift sei der Anschein erweckt worden, dass das Rezept von diesem Arzt ausgestellt worden sei (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.4.2. S. 11). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, in der Anklageschrift sei nicht beschrieben, worin die von Art. 251 Ziff. 1 StGB geforderte Bereicherungs- absicht bestanden habe (Berufungsbegründung N. 15 ff. S. 6 f.). Er macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und bestreitet damit zusammenhängend das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. 2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist Fälschen das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn ihr wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht -7- ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Ein gültiges Arztrezept berechtigt zum Bezug eines Medikaments. Es ist folglich dazu bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Entsprechend kommt ihm Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Arztrezept erstellt und darauf eine Phantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht zu haben. Dadurch hat er über den Aussteller des Rezepts getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt (vgl. Ordner 6.2 act. 256). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.3.2. 2.3.2.1. Der Beschuldigte hat das Rezept mit Wissen und Willen (trotz Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung) erstellt und eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht, was nicht bestritten wird. Entsprechend handelte er vorsätzlich. 2.3.2.2. In Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht resp. die Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen, wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, über die Behandlung von J. mit Datum vom 21. Juni 2016 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 211.25 bei der K.- Krankenkasse eingereicht zu haben, auf welcher als Leistungserbringer F. aufgeführt worden sei. Er habe damit vorgetäuscht, dass die ärztlichen Leistungen, die er unerlaubt erbracht habe, von F. und damit von einem Arzt mit Kassenzulassung erbracht worden und folglich von der Krankenkasse zu bezahlen seien. Die Bereicherungsabsicht, nämlich, dass -8- sich der Beschuldigte für die unerlaubterweise erbrachte Behandlung von J. und das erstellte Rezept zu Unrecht bezahlt machen wollte und sich dazu des Namens von F. bediente, wird im angeklagten Sachverhalt genügend genau umschrieben. Dem Beschuldigten war bewusst, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte. Eine Verletzung des Anklage- grundsatzes ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 antwortete der Beschul- digte auf die Frage, wie die Ausstellung eines Rezepts verrechnet werde, das geschehe normalerweise über die Konsultation. Wenn die Rezept- ausstellung ausserhalb der Behandlungszeit erfolge, werde eine Leistung in Abwesenheit des Patienten verrechnet. Sonst sei es in der Behand- lungszeit enthalten. Leider werde das sehr oft vergessen. Das sei ein grosses Problem. Auf die Frage, ob er es der Krankenkasse verrechnet habe, wenn er ein Rezept ausgestellt und unterschrieben habe, antwortete er, das sei möglich und wahrscheinlich (Ordner 4.2 act. 74 Fragen 31, 32). Gestützt auf diese Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte die Zeit, die er für die Ausstellung des Rezepts aufgewendet hat, der Krankenkasse zumindest in Rechnung stellen wollte resp. mit Verweis auf E. 6 der Krankenkasse auch tatsächlich in Rechnung gestellt hat. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als praktizierender Arzt war ihm bewusst, dass er infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht berechtigt war, Rezepte auszustellen (vgl. dazu E. 11), und die Krankenkasse seine Leistungen im Wissen um den wahren Aussteller des Rezepts nicht vergütet hätte. Folglich hat er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Sodann wollte der Beschuldigte J. durch die Ausstellung des Rezepts den Bezug des verschriebenen Medikaments ermöglichen. Da nur ein von einer zur Ausstellung berechtigten Person erstelltes, echtes Arztrezept zum Bezug des verschriebenen Medikaments berechtigt, war der Vorteil, den der Beschuldigte J. verschaffen wollte, ein unrechtmässiger. Der Beschuldigte hat damit in der Absicht gehandelt, J. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch dieses Verhalten wird im angeklagten Sachverhalt durch den Vorwurf der unrechtmässigen Ausstellung des Rezepts unter Täuschung über den wahren Aussteller genügend genau umschrieben. Der Beschuldigte kann sich daher auch diesbezüglich nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes berufen. Darüber hinaus ist allgemein bekannt und insbesondere dem Beschuldig- ten war als Arzt bewusst, dass die Krankenkasse die Kosten für den Bezug eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments zu übernehmen hat, wobei bei Kindern gemäss Art. 64 Abs. 4 KVG keine Franchise erhoben wird, die Krankenkasse mithin abgesehen vom Selbstbehalt von 10 % (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG) die Kosten in jedem Fall zu tragen hat. Die sich -9- daraus ergebende Schädigungsabsicht des Beschuldigten ist evident und ergibt sich ebenfalls genügend genau aus der Umschreibung im angeklag- ten Sachverhalt, wonach er vorgetäuscht habe, die Leistungen seien von F. erbracht worden und folglich von der Krankenkasse zu entschädigen. Der Beschuldigte wusste, aufgrund welchen Verhaltens ihm eine Schädigungsabsicht vorgeworfen wird. Folglich ist auch diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. 2.3.2.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl vorsätzlich als auch in der Absicht, sich und J. unrechtmässig zu bereichern und die Krankenkasse an ihrem Vermögen zu schädigen, gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bejahen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.2. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 29. Mai 2016 für C. ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und mit einer Fantasieunterschrift über dem gedruckten Namen von F. versehen hat. Aufgrund der Platzierung der Fantasieunterschrift sei der Anschein erweckt worden, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von diesem Arzt ausgestellt worden sei (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.4.2. S. 11). Der Beschuldigte bestreitet die Urkundenqualität des Arztzeugnisses. Wei- ter wendet er ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht gestützt auf den Um- stand, dass er die am 29. Mai 2016 erbrachten Leistungen der Unfallver- sicherung der Stadt Q. in Rechnung gestellt habe, seine Vorteilsabsicht bejaht. Die Ausstellung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses werde in der Rechnung nicht erwähnt. Eine anderweitige Vorteils- oder Schädigungs- absicht werde in der Anklage nicht umschrieben. Die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht sei daher gestützt auf den angeklagten Sachverhalt zu ver- neinen und der subjektive Tatbestand entsprechend nicht erfüllt (Beru- fungsbegründung N. 25 ff. S. 9 f.). 3.2. 3.2.1. Ein gültiges Arbeitsunfähigkeitszeugnis beweist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. Es entbindet den Arbeitnehmer vorübergehend von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und löst die Lohnfortzahlungs- pflicht des Arbeitgebers aus. Es ist folglich dazu bestimmt und geeignet, - 10 - eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Entsprechend kommt ihm entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. 3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erstellt und darauf eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht zu haben. Dadurch hat er über den Aussteller des Zeugnisses getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt (vgl. Ordner 4.1 act. 158). Der objektive Tatbestand ist damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten erfüllt. 3.2.3. Der Beschuldigte hat das Arbeitsunfähigkeitszeugnis in der Absicht aus- gestellt, C. von seiner Arbeitsleistung zu entbinden und ihm einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verschaffen. Aufgrund des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung war der Beschuldigte nicht zur Ausstellung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses berechtigt (vgl. E. 11). Da nur ein von einer zur Ausstellung berechtigten Person erstelltes, echtes Arbeits- unfähigkeitszeugnis den Arbeitgeber trotz unterbliebener Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet, war der Vorteil, den der Beschuldigte C. verschaffen wollte, ein unrechtmässiger. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arzt war dem Beschuldigten bewusst, dass er zur Bescheinigung der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eines Patienten einer Berufungsausübungsbewilligung bedurfte und er infolge des Entzugs seiner Bewilligung nicht dazu berechtigt war. Er hat damit entgegen seinem Vorbringen in der Absicht gehandelt, C. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieses Verhalten wird im angeklagten Sachverhalt genügend genau umschrieben, sodass sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes berufen kann. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch in der Absicht, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Gestützt auf seine anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach die Ausstellung eines Rezepts über die Konsultation oder über eine Leistung in Abwesenheit verrechnet werde (Ordner 4.2 act. 74 Fragen 31), liegt es auf der Hand, dass bei der Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses gleich vorgegangen wurde. Der Beschuldigte wollte folglich die Zeit, die er während der Konsultation für die Ausstellung des Rezepts aufgewendet hatte, der Unfallversicherung der Stadt Q. zumindest in Rechnung stellen resp. er hat sie mit Verweis auf E. 7 auch tatsächlich in Rechnung gestellt. Als langjähriger Arzt war ihm bewusst, dass die Unfall- versicherung seine Leistungen im Wissen um den wahren Aussteller des Zeugnisses und des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht vergütet hätte. Folglich hat er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig - 11 - zu bereichern. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist folglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.2. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 1. Juni 2016 über die Behand- lung von C. vom 29. Mai 2016 zuhanden dessen Hausarztes einen Arztbericht auf den Namen von F. verfasst und mit einer Fantasieunterschrift versehen hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.7. S. 13 f.). Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Urkundenqua- lität des Arztberichts und die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht durch Vor- lage der Abrechnung bzgl. der erbrachten Leistung bei der Unfallver- sicherung der Stadt Q.. Die Erstellung des Arztberichts zuhanden eines Hausarztes stehe in keinem Zusammenhang mit der Arztabrechnung an die Unfallversicherung. Die Abrechnung sei ohne den Bericht versendet worden. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt seien seine Vorteils- absicht und damit der subjektive Tatbestand zu verneinen (Berufungsbe- gründung N. 19 ff. S. 8 ff.). 4.2. 4.2.1. Die in einem Arztbericht festgehaltene Dokumentation einer Behandlung und die dabei gestellte Diagnose beweisen eine rechtlich erhebliche Tat- sache, nämlich, dass die Behandlung (nach Standesregeln) stattgefunden hat, und welche medizinischen Erkenntnisse daraus gewonnen worden sind. Einem Arztbericht kommt damit entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung N. 22 S. 8 f.) hat er die Urkunde auch im Rechtsverkehr verwendet, indem er sie Dr. med. L. zugestellt und sich damit diesem gegenüber über die erfolgte Behandlung von C. ausgewiesen hat. 4.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den fraglichen Arztbericht erstellt und darauf eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht zu haben. Dadurch hat er über den Aussteller des Berichts - 12 - getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hergestellt (vgl. Ordner 4.1 act. 155). Der Beschuldigte hat den gefälschten Arztbericht Dr. med. L., dem Hausarzt von C., vorgelegt und ihn mit Rechnung vom 28. Juni 2016 der Unfallversicherung der Stadt Q. in Rechnung gestellt (Ordner 4.1 act. 156 f.). Dies, obwohl ihm als Arzt bewusst war, dass er infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht zur Erstellung des Berichts berechtigt und sein Handeln folglich unrechtmässig war. Er hat damit entgegen seinem Vorbringen in der Absicht gehandelt, sich von der Unfallversicherung für den Bericht bezahlt zu machen und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Ziffer 3.3. der Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 10. August 2017 für M. eine ärztliche Bescheinigung zuhanden des Sozialamts ausgestellt hat, in welcher er attestierte, dass M. aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustands ein Umzug nicht möglich sei. Die Vorteilsabsicht des Beschuldigten erblickte die Vorinstanz darin, dass er sich seine Leistung mittels Arztrechnung direkt von der Krankenkasse vergüten liess (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.8. S. 14 ff.). Der Beschuldigte wendet dagegen in der Berufungsbegründung ein, er habe das Attest in seinem eigenen Namen verfasst und mit seinem eigenen Namen unterschrieben. Da es nicht um den Inhalt, sondern um den Urheber des Attests gehe, komme eine Falschbeurkundung, wie sie die Vorinstanz bejaht habe, nicht infrage. Ebenso sei die Herstellung einer unechten Urkunde, die von der Anklage ohnehin nicht erfasst sei, zu verneinen. Eine Urkunde sei im Falle der Verwendung des richtigen Namens nur unecht, wenn damit eine andere Person assoziiert werde. Erforderlich sei eine Täuschung über die Identität. Die blosse Titelan- massung bewirke keine unechte Urkunde. Darüber hinaus sei die Vorteils- absicht, die die Vorinstanz darin erblicke, dass er sich seine Leistung von der Krankenkasse habe vergüten lassen, zu verneinen. Die Ausstellung eines Attests und die Ausstellung einer Arztrechnung seien strikt voneinan- der zu trennen und würden nicht dieselbe Vorteilsabsicht zu begründen vermögen (Berufungsbegründung N. 29 ff. S. 10 ff.). - 13 - 5.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen. Es stellt sich die Frage der Abgrenzung zur straflosen schriftlichen Lüge. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119 E. 2.1). 5.3. 5.3.1. Das Attest eines Arztes über die physischen und psychischen Leiden eines Patienten und die Bestätigung der Unzumutbarkeit eines Umzugs zuhan- den des Sozialamts beweist eine rechtlich erhebliche Tatsache. Damit kommt der Bescheinigung Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 5.3.2. Die vom Beschuldigten erstellte Bescheinigung ist in Briefform auf dem Briefpapier der Ärztezentrum N. AG verfasst worden. Sie ist an O., adressiert und trägt den Betreff: Patient: M. *tt.mm.jjjj [Adresse], R. Ärztliche Bescheinigung - zur Vorlage beim Sozialamt - Als Verfasser fungiert am Ende des Briefs der Beschuldigte (A.), der den Brief auch mit seiner Unterschrift versehen hat (Ordner 4.1 act. 264 f.). Eine ärztliche Bescheinigung muss per Definition von einem Arzt unter- zeichnet sein, damit sie ärztlich ist und im Rechtsverkehr als Beweis für das Bescheinigte eingesetzt werden kann. Der Beschuldigte betitelte sein Schreiben als «Ärztliche Bescheinigung», obwohl es sich beim von ihm verfassten Schreiben infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbe- willigung nicht um eine ärztliche Bescheinigung handeln konnte. Sodann betitelte er M. als Patienten, obwohl er aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nicht sein Patient sein konnte. Der wirkliche und der aus dem Schreiben ersichtliche Sachverhalt stimmen damit nicht überein. Dass der Beschuldigte das Schreiben für jemand anderen verfasst hätte, ist daraus nicht ersichtlich. Er hat damit den Inhalt des Dokuments, mithin eine rechtlich erhebliche Tatsache, unrichtig beurkundet. - 14 - Zwar hat er das Dokument mit seinem eigenen Namen unterschrieben. Da er es aber als «Ärztliche Bescheinigung» betitelt und auf dem Briefpapier der Ärztezentrum N. AG verfasst und M. darauf sodann explizit als «Patient» genannt hat, hat er unzweifelhaft vorgespiegelt bzw. beim Adressaten den Eindruck hinterlassen, ein zugelassener Arzt zu sein, was aber nicht der Wahrheit entsprach. Sein Verhalten kann unter diesen Umständen nicht als einfache schriftliche Lüge qualifiziert werden, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass Ärzte bei der Unterschrift nur mit Namen ohne zusätzlichen medizinischen Titel unterschreiben und es ausdrücklich «zur Vorlage beim Sozialamt» bestimmt war. Für die Adressatin war damit nicht erkennbar, dass die Bescheinigung nicht von einem praktizierenden Arzt stammte, zumal sich die Bescheinigung im Übrigen nicht von solchen anderer, zugelassener Ärzte der Ärztezentrums N. AG unterschied. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffern 3.1., 3.2. und 3.3. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er die unrecht- mässig vorgenommenen Leistungen für J., C. und M. der jeweiligen Krankasse in Rechnung stellte, wobei er als Leistungserbringer jeweils einen Arzt mit Kassenzulassung aufführte (vorinstanzliches Urteil II E. 2.9. S. 16 ff.). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, ihm könne nicht nachgewiesen wer- den, dass er die Leistungen in die Praxissoftware eingegeben habe. Er habe nicht beabsichtigt, den jeweiligen Versicherungen eine Rechnung zu- zustellen. Ansonsten hätte er dies nicht nur bei drei Patienten gemacht. Er habe nur die Nothilfeleistungen in Textform erfasst, damit diese in der Kran- kengeschichte des jeweiligen Betroffenen festgehalten worden seien. Er habe die medizinischen Behandlungen zwecks Einschätzung und Dia- gnose erfasst, damit sich allfällige medizinische Vorkehrungen darauf hät- ten abstützten können. Die für die Rechnungen relevanten Tarmed-Posi- tionen habe er nicht erfasst. Es sei ihm offensichtlich nicht um die Abrech- nung bei den Versicherungen gegangen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der ihm vorgeworfenen Absicht, die Krankenversicherungen zu betrügen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Leis- tungen von der medizinischen Praxisassistenz erfasst worden seien. Je- denfalls lasse sich sonst nicht begründen, weshalb ausgerechnet und nur bei den genannten drei Patienten eine Leistungsabrechnung an die Krankenkasse erfolgt sei. Auch eine Inkaufnahme sei zu verneinen, da ihm - 15 - nicht bewusst oder bekannt gewesen sei, dass ein Fehler hätte passieren können. Es könnten ihm weder ein vorsätzliches Handeln noch Bereiche- rungsabsicht vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung N. 37 ff. S. 12 ff.). 6.2. 6.2.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. 6.2.2. Soweit der Beschuldigte in objektiver Hinsicht bestreitet, die von ihm er- brachten Leistungen nicht selber zwecks Rechnungserstellung in die Praxissoftware eingetragen zu haben, ergibt sich Folgendes: In der gemäss Anklageziffer 3.1 am 21. Juni 2016 erstellten und an die AA. Krankenkasse adressierten Rechnung sind Leistungen aufgelistet, die bei der Behandlung von J. vom 12. Juni 2016 und am 20. Juni 2016 in Abwesenheit des Patienten erbracht wurden. Als Leistungserbringer wird F. aufgeführt (Ordner 4.2 act. 52). Der Beschuldigte bestreitet nicht, J. am 12. Juni 2016 behandelt und anlässlich der Behandlung ein Rezept unter Verwendung des Namens von F. ausgestellt zu haben (vgl. E. 2.3.1). Es kann ihm indessen nicht geglaubt werden, dass er im Folgenden die erbrachten Leistungen zwar in Textform für die Krankengeschichte erfasst, nicht aber die Tarmed-Positionen für die Rechnung in die Praxissoftware eingetragen hat, um diese der Krankenkasse in Rechnung zu stellen. Immerhin gab er vor Vorinstanz wiederholt an, der Leistungserbringer resp. der Arzt trage die erbrachten Leistungen ein (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 13. f.). Letztlich kommt es aber auch gar nicht darauf an, ob der Beschuldigte selber oder eine medizinische Praxisassistentin die Leistungen in die Software eingetragen hat. Als Geschäftsführer war ihm gestützt auf seine Ausführungen offensichtlich bewusst, wie die Leistungen erfasst und die Rechnungen im Folgenden verschickt wurden. Entsprechendes geschah mit seinem Wissen und in seinem Willen und lag als Geschäftsführer auch in seiner Verantwortung. Der Einwand, dass jemand anderer die Leistungen in Rechnung gestellt habe, ist daher unbehelflich. In Bezug auf AB. und C. gab der Beschuldigte vor Vorinstanz in Bezug auf das Zustandekommen der Rechnungen explizit an, er habe dokumentiert. Die medizinischen Praxisassistentinnen würden sehen, was gemacht worden sei. Sie würden die Rechnungen korrigieren und auch nachtragen, wenn etwas fehle (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 14). Ihm war damit bewusst, dass möglicherweise nicht erfasste Leistungen nachträglich - 16 - erfasst und verrechnet würden. Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 an, er schaue die Rechnungen konsequent durch und erledige die Aufgabe der medizinischen Praxisassistenz in der Rechnungskontrolle (Ordner 4.1 act. 219 f. Frage 28). Die Rechnungsstellung stand damit gemäss seinen eigenen Aussagen auch in seiner Verfügungsgewalt. Er kann daher aus seinem Vorbringen, die Rechnungen nicht selber erstellt zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die Rechnung vom 28. Juni 2016 an die Unfallversicherung der Stadt Q. bezüglich der am 29. Mai 2016 erbrachten Behandlung von C. und den am 30. Juni 2016 und 1. Juli 2016 erbrachten Leistungen in Abwesenheit des Patienten gemäss Anklageziffer 3.2., die der Beschuldigte ebenfalls unter Verwendung des Namens von F. vorgenommen hat (Ordner 4.1 act. 156). Der Sachverhalt stellt sich identisch dar: Der Beschuldigte hat C. unter Verwendung des Namens von F. behandelt und diesen als Leistungserbringer in der Rechnung aufgeführt resp. aufführen lassen. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Kosten, die gemäss Anklageziffer 3.3. der AC. Krankenkasse für die für M. erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurden. In den Akten befindet sich eine von der AC. Krankenkasse an M. adressierte Leistungsabrechnung über den Betrag von Fr. 86.65. Den Details zur Leistungsabrechnung ist zu entnehmen, dass der AC. für eine von Dr. med. E. am 10. August 2017 erbrachte ärztliche Behandlung der Betrag von Fr. 86.95 in Rechnung gestellt wurde und die AC. diesen Betrag dem Rechnungssteller direkt überwiesen hat (Ordner 5.1.1 act. 184). Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um den vom Beschuldigten verfassten Bericht vom 10. August 2017 und nicht um eine von Dr. med. E. erbrachte medizinische Leistung handelte. Dr. med. E. hatte die Ärztezentrum N. AG am 1. Februar 2017 unbestrittenermassen verlassen und war nach Rumänien zurückgekehrt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er etwas mit der ärztlichen Leistung, die am 10. August 2017 für AD. erbracht worden war, zu tun hatte. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 10.3 verwiesen werden. In Würdigung der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der AC. Krankenkasse den unzulässigerweise von ihm verfassten Bericht unter Vortäuschung von Dr. med. E. als Leistungserbringer in Rechnung gestellt hat resp. stellen liess. In Bezug auf die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale, deren Erfüllung der Beschuldigte nicht bestreitet, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.9.2. ff. S. 17 ff.). - 17 - 6.2.3. Der Beschuldigte hat die Rechnungen mit Wissen und Willen erstellt resp. erstellen lassen und damit vorsätzlich gehandelt. Er wollte sich seine Leistungen von den Krankenkassen vergüten lassen, obwohl er über keine Berufsausübungsbewilligung und entsprechend über keine Kassenzu- lassung verfügte. Gegenteiliges kann ihm nicht geglaubt werden. Hätte er seine Leistungen tatsächlich unentgeltlich erbringen wollen, wie er es in seiner Berufungsbegründung glauben machen will, hätte er der medizi- nischen Praxisassistenz einen entsprechenden Hinweis gegeben und die Rechnungen bei der Kontrolle korrigiert. Das hat er aber nicht getan. Stattdessen versendete er sie resp. liess sie an die Krankenkassen versenden. Ihm war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt bewusst, dass die beiden Krankenkassen nicht zur Vergütung von Leistungen eines Arztes, der nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, verpflichtet gewesen wären. Ebenso war ihm bewusst, dass es den beiden Kranken- kassen nicht möglich und zumutbar war, die Identität des effektiven Leistungserbringers und des in der Rechnung aufgeführten Leistungser- bringers zu überprüfen, und sie die Rechnungen aufgrund des zwischen Arzt und Krankenkasse bestehenden Vertrauensverhältnisses (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2) begleichen würden. Entsprechend hat er in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.2.4. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass ihm sein strafbares Verhalten nur in drei Fällen nachge- wiesen werden konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Beru- fung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.1. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er 58 Arztrezepte ausge- stellt und über dem gedruckten Namen von F. eine Fantasieunterschrift platziert resp. sie teilweise unter Verwendung des Zusatzes «i.V.» im eigenen Namen unterschrieben hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.1. S. 21 f.). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, in Bezug auf jene Rezepte, die er mit eigenem Namen unterschrieben habe, habe er den objektiven Tatbe- stand der Urkundenfälschung nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei nicht - 18 - erstellt, dass er die Leistungen habe abrechnen wollen resp. sie tatsächlich abgerechnet habe (Berufungsbegründung N. 41 ff. S. 14 ff.). 7.2. 7.2.1. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 2.3.1 sind die Rezepte als Ur- kunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. 7.2.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann, soweit der Beschuldigte auf den Rezepten eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht hat, auf die Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten gilt dasselbe in Bezug auf die Rezepte, die er mit dem Zusatz «i.V.» (in Vertretung) mit seiner eigenen Unterschrift versehen hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist bei Vertretungsverhältnissen wirklicher Aussteller der Ur- kunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde ent- haltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt insbesondere bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz («i.A.», «i.V.» usw.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unterzeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 57 E. 5.1.2 und BGE 128 IV 265 E. 1.1.2). Durch die Unterschrift des Beschuldigten mit dem Zusatz «i.V.» über dem vorgedruckten Namen von F. wird der Anschein erweckt, als hätte Letzterer die Rezepte ausgestellt und der Beschuldigte sie in seinem Willen und seiner Vertretung für ihn unterzeichnet. Damit hat der Beschuldigte über den Aussteller der Urkunde getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erstellt. Im Übrigen hat er aber auch den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, indem er mit dem Anbringen seiner Unterschrift und des Zusatzes «i.V.» vortäuschte, zur Vertretung von F. berechtigt gewesen zu sein. Aufgrund des vorangegangenen Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung entsprach dies jedoch nicht der Wahrheit. Die vom Beschuldigten ausgestellten Rezepte haben es den Patienten er- möglicht, in der Apotheke Medikamente zu beziehen und sich die Kosten dafür von der Krankenkasse vergüten zu lassen. Dadurch hat der Beschul- digte ihnen einen Vorteil verschafft, der unrechtmässig war, weil sie zum rechtmässigen Medikamentenbezug eines gültigen Rezepts bedurft hätten. Dem Beschuldigten war das als langjähriger Arzt bewusst. Er hat damit in der Absicht, die Patienten unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. So- dann hat er sich selber einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, indem er - 19 - die Ausstellung der Rezepte den jeweiligen Krankenkassen in Rechnung stellen wollte resp. gestellt hat. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten nach dem Gesagten in 58 Fällen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der vorinstanz- liche Schuldspruch ist damit zu bestätigen und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.2. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er Berichte über die Notfallbehandlungen von AE., AF. und AG. erstellt und mit einer Fantasieunterschrift über dem gedruckten Namen von Dr. AH. resp. Dr. F. unterzeichnet hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.2.2. S. 22 f.). In Bezug auf die in Anklageziffer 4.2. genannten weiteren 800 nicht näher spezifizierten Berichte hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.2.3. S. 23 f.). Der Freispruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Urkunden- qualität der drei Arztberichte, in Bezug auf welche er schuldig gesprochen worden ist, sowie die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht (Berufungsbe- gründung N. 19 ff. S. 8 ff.). 8.2. In Bezug auf die Urkundenqualität der Arztberichte und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB durch deren Unterzeichnung mit einer Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von anderen Ärzten kann auf die Ausführungen unter E. 4.2 verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Berichte ohne das Wissen des jeweiligen als Verfasser aufgeführten Arztes verfasste. Das ergibt sich aus seinen Aussagen, die er anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 zu Protokoll gab. Damals antwortete er auf die Frage, weshalb der Bericht vom 23. Juni 2016 bezüglich der Notfallbehandlung von AG. am 11. Juni 2016 im Namen von Dr. F. verfasst worden sei, während Dr. AI. die Behandlung durchgeführt habe, das wisse er nicht. Er habe im Durchschnitt 40 Briefe pro Tag diktiert. Es habe Tage gegeben, da seien es über 100 gewesen. An einen einzelnen Notfallbericht über eine Bagatellerkrankung, von denen pro Tag teilweise 50 diktiert worden seien, könne er sich nach 1 ½ Jahren - 20 - doch nicht mehr erinnern. Es sei auch gut möglich, dass das beim Diktat falsch genannt worden sei. Das sei sicherlich nicht nur einmal passiert. Das passiere immer wieder. Wenn er mit einem Diktat anfange, werde der Schreibkraft diktiert, in welchem Namen das Diktat erfolge. Alles weitere wie Diktatzeichen und Stempel oder wie man das unten nennen wolle mache die Schreibkraft alleine. Gerade bei einer Massenware wie Notfallbehandlungen könne das am Anfang einmal falsch genannt worden sein. Das spiele jedoch auch überhaupt gar keine Rolle, weil jeder Arzt auch für die anderen regelmässig selber Diktate mache. Bei Behandlungen, an denen mehrere Ärzte beteiligt seien, mache das auch nur einer (Ordner 4.2 act. 13 f. Fragen 59 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Briefe aus Bequemlichkeit selber unterzeichnet. Es sei sehr schwierig gewesen mit den Ärzten. Die Berichte seien nicht wieder von ihnen zurückgekommen. Darum habe er irgendwann mit den Fantasieunterschriften begonnen. So habe er den Briefen nicht hinterherlaufen müssen (Ordner 4.2 act. 67 Frage 4). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass er in grossem Stil Berichte im Namen von anderen Ärzten verfasste resp. verfassen liess und anschliessend unterzeichnete, ohne dass diese Kenntnis davon hatten. Die Berichte gingen damit weder nach Existenz noch nach Inhalt auf die als Verfasser genannten Ärzte zurück. Die aus den Urkunden ersichtlichen Aussteller waren damit mit dem gemäss der «Geistigkeitstheorie» wirklichen Aussteller nicht identisch. Folglich sind die Berichte als Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 8.3. In Bezug auf die vom Beschuldigten bestrittene Vorteilsabsicht wird ihm in der Anklage vorgeworfen, durch das eigenhändige Anbringen der Fantasie- unterschrift habe er den Ärzten nicht hinterherrennen müssen, um deren Unterschrift einzuholen. Er habe sich damit eine grosse Zeitersparnis verschafft. Dass dem tatsächlich so war, erhellt aus der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 18. Februar 2018, wonach er pro Tag manchmal bis zu 100 solcher Berichte verfasst habe (Ordner 4.2 act. 13 f. Frage 61). Es liegt auf der Hand, dass die Zeitersparnis durch die eigen- händige Unterzeichnung immens war. In Bezug auf Dr. AH. gab er darüber hinaus zu Protokoll, er habe den Bericht vom 7. Juni 2016 über die Notfallbehandlung von AF. vom 21. Mai 2016 selber unterzeichnet, weil er raus gemusst hätte. Wenn er den Bericht Dr. AH. zur Unterschrift gegeben hätte, hätte er diesen nach ca. einem halben Jahr in dessen Wühlstapel wiedergefunden, aber rausgegangen wäre er sicher nicht (Ordner 4.2 act. 13 Frage 57). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 anerkannte der Beschuldigte, dass «das mit den Fantasieunterschriften» falsch gewesen sei, und beteuerte, dass es ihm leid tue. Er gab an, sich - 21 - aus Bequemlichkeit so verhalten zu haben. Er habe das gemacht, weil es mit den Ärzten sehr schwierig gewesen sei. Die Berichte seien nicht wieder von ihnen zurückgekommen. Für sie seien sie «draussen» gewesen. Darum habe er irgendwann mit den Fantasieunterschriften angefangen. Er habe das aus Bequemlichkeit getan, damit er den Briefen nicht immer habe hinterherlaufen müssen, damit sie überhaupt rausgegangen seien. Die Patienten und die Versicherungen seien darauf angewiesen gewesen (Ordner 4.2 act. 67 Frage 4). Der Beschuldigte erledigte damit die Arbeit der anderen Ärzte selber, um sicher zu gehen, dass sie nach seinem Verständnis richtig und innert Frist erledigt wurde. In Bezug auf Dr. AH., aber auch in Bezug auf die anderen Ärzte ersparte er sich ein mehrmaliges Nachhaken. Es ist evident, dass es diese Vorgehensweise dem Beschuldigten ermöglichte, täglich eine Vielzahl solcher Berichte zu verfassen und die Effizienz erheblich zu steigern, indem er es sich sparte, sie den betreffenden Ärzten vorzulegen. Weiter ist aktenkundig, dass er dies in der Absicht tat, den dafür betriebenen Aufwand im Namen der in den Berichten genannten Ärzte den Krankenkassen in Rechnung zu stellen (vgl. Ordner 4.1 act. 126 und 140). Entsprechend gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 an, das Verfassen von ärztlichen Berichten werde normalerweise verrechnet (Ordner 4.2 act. 12 Frage 51). Daran ändert nichts, dass sich gemäss seinen eigenen Angaben «das mit den Briefen» gar nicht gelohnt haben soll, weil die Gebühren zu niedrig seien (Ordner 4.2 act. 67 Frage 4). Er verlangte resp. erhielt für die Briefe eine Geldleistung. Damit generierte er Umsatz, den er durch die Vielzahl der Berichte steigern wollte und konnte. Wären die Berichte nicht (zumindest indirekt als Teil einer ordnungsgemässen Behandlung) gewinnbringend gewesen, hätte sie der Beschuldigte selbstredend nicht in einer so grossen Zahl verfasst. Immerhin sollen es pro Jahr ca. 15'000 gewesen sein (Ordner 4.2 act. 63 Frage 9). Die durch die eigenhändige Unterzeichnung mit einer Fantasieunterschrift erzielte Zeitersparnis war damit durchaus umsatz- und einkommensrelevant. Entsprechend handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.3. in 488 Fällen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er als Geschäftsführer der Ärztezentrum N. AG seine Angestellten Leistungsabrechnungen einreichen liess oder selbst einreichte, auf denen AJ. unter Angabe ihrer ZSR-Nummer als Leistungserbringerin aufgeführt war, obwohl AJ. ihr Arbeitsverhältnis mit der Ärztezentrum N. AG im Zeitpunkt der verrechneten Leistungen bereits - 22 - beendet gehabt hatte und folglich nicht Leistungserbringerin sein konnte (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.3. S. 24 ff.). In Bezug auf 174 der 662 in Anklageziffer 4.3 genannten Rechnungen hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei- gesprochen, da die fraglichen Rechnungen nicht aktenkundig sind (vor- instanzliches Urteil II. E. 3.3.2. S. 24.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch (Anschlussberufungs- begründung S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Rechnungen erstellt resp. erstellen lassen zu haben. Weiter stellt er eine Täuschung über die jeweils behandelnden Ärzte in Abrede. In subjektiver Hinsicht bestreitet er ein vorsätzliches Handeln, eine Täuschungsabsicht sowie die Vorteilsabsicht (Berufungsbegründung N. 46 ff. S. 16 ff.). 9.2. 9.2.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Auf den aktenkundigen Rechnungen fingiert als Leistungser- bringerin AJ.. Einerseits wurde sie im Kopf der Rechnungen explizit als Leistungserbringerin unter Angabe ihrer EAN- und ZSR-Nummer aufgeführt. Andererseits befindet sich am Ende des Kopfs unter der Rubrik «Bemerkung» der Vermerk «Die Leistung wurde durch Frau Dr. AJ. erbracht.» (Ordner 1.3.1 act. 3 ff.; Ordner 1.3.2 act. 2 ff.). Gemäss Mail von AJ. vom 6. November 2014 an AK., Leiterin Fachbereich Bewilligungen, Departement Gesundheit und Soziales, war ihr letzter Arbeitstag in der Praxis des Beschuldigten am 12. Juli 2014 (Ordner 1.2.1 act. 157). Die Rechnungen listen Leistungen auf, die erst nach dem Austritt von AJ. aus der Praxis des Beschuldigten erbracht wurden. Entsprechend muss als erstellt gelten, dass nicht AJ. die Leistungen erbracht hat und die Rechnungen diesbezüglich einen unwahren Inhalt aufweisen. Das wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die an die Krankenkassen gerichteten unwahren Rechnungen für ärztliche Leistungen sind als qualifizierte schriftliche Lügen zu qualifizieren, da Ärzte zu den Krankenkassen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen und den Krankenkassen wegen der grossen Zahl der zu behandelnden Fälle eine Überprüfung der Rechnungen nicht möglich und nicht zuzumuten ist (BGE 138 IV 130 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 103 IV 178 E. IV). Bei den Rechnungen handelt es sich damit um Falschbeurkundungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dass der unwahre Inhalt der Rechnungen aufgrund der darin ebenfalls aufgeführten GLN-Nummer von Dr. AL., der die Leistungen gemäss den - 23 - Angaben des Beschuldigten erbracht haben soll, möglicherweise überprüf- bar gewesen sein soll, vermag daran entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass die GLN-Nummer im Medizinalpersonenregister als eindeutiger Personeniden- tifikator verwendet wird. Da auf den Rechnungen AJ. unter Verwendung ihrer ZSR-Nummer und ihrer EAN- resp. GLN-Nummer als Leistungserbringerin aufgeführt wurde und der einzelne Versicherer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf vertrauen darf, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt (BGE 135 V 237 E. 2), bestand aus Sicht der Krankenkasse kein Anlass, zu überprüfen, auf wen die auf den Rechnungen weiter unten unter «EAN-Liste» ebenfalls angegebene, für ihre Leistungspflicht aber nicht relevante GLN-Nummer lautete. Die Krankenkasse durfte nach dem Gesagten vielmehr auf die Richtigkeit der Angaben zum aufgeführten Leistungserbringer vertrauen. Eine entsprechende Überprüfung wäre ihr mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zumutbar gewesen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er selber Rechnungen erstellt bzw. erstellen lassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass ihm in der Anklage nicht das Erstellen(lassen), sondern das Verwenden(lassen) einer im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälschten Urkunde vorgeworfen wird. Indem er die gefälschten Rech- nungen als Geschäftsführer der Ärztezentrum N. AG bei den Krankenkassen einreichte resp. einreichen liess, hat er sie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verwendet. Auf sein Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 9.2.2. Soweit der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln bestreitet, ist ihm sein Schreiben vom 25. Januar 2018 in Erinnerung zu rufen, in welchem er seine Aussagen vom 24. Januar 2018 ergänzte. Darin führte er selber aus, die tatsächliche Möglichkeit, Leistungen mit der Krankenkasse unter eigener ZSR-Nummer abzurechnen, sei ein langwie- riger bürokratischer Prozess gewesen, der damals bis zu drei Monaten gedauert habe. Sein Nachfolger, Dr. AL., habe von Anfang an ein volles Haus gehabt. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, mit seinem Eintritt zuzuwarten. Der Mandant (Frau D.) sei nur derjenige, auf den die Abrechnung letztendlich ausgezahlt werde. Für die Krankenkasse entscheidend sei der Leistungserbringer, für den ein eigenes Feld vorgesehen sei. Dort stehe aber grundsätzlich nur die GLN-Nummer des Leistungserbringers. Wenn neue Ärzte gekommen seien, die von Anfang - 24 - an eine relevante Patientenmenge behandelt hätten, seien die Leistungen entweder auf eine freie ZSR-Nummer als Mandantschaft oder auf eine bestehende aktive ZSR-Nummer eines anderen Arztes abgerechnet worden. Das sei sowohl bei Dr. AL. als auch bei anderen, beispielsweise bei Dr. AM. über Dr. AN. und bei Dr. AO. über Dr. AH. und Dr. AP., so gehandhabt worden (Ordner 4.2 act. 19 ff.). Daraus erhellt, dass die Verwendung von fremden ZSR-Nummern für die Abrechnung von Leistungen, die von neu eingetretenen Ärzten erbracht worden waren, System hatte und sowohl im Bewusstsein als auch im Willen des Beschuldigten geschah. Darüber hinaus musste der Beschuldigte bei der konsequenten Durchsicht der Rechnungen, die er gemäss seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 im Sinne einer Rechnungskontrolle vorgenommen haben will (Ordner 4.1 act. 219 f. Frage 28), nicht nur wahrgenommen haben, dass als Leistungserbringerin AJ. mit samt ihrer ZSR- und EAN-Nummer aufgeführt, sondern unter «Bemerkung» auch explizit vermerkt war, dass die Leistungen von ihr erbracht worden waren. Dennoch liess er die unwahren Rechnungen bewusst versenden. Gegenteiliges kann ihm nicht geglaubt werden. Auch dass er gar nicht gewusst haben will, dass Dr. AL. über keine eigene ZSR- Nummer verfügte, kann ihm mit Verweis auf sein Schreiben vom 25. Januar 2018 nicht geglaubt werden. Entsprechendes wäre für die Erfüllung des Tatbestands im Übrigen auch nicht relevant. Schliesslich kann der Beschuldigte entgegen seinem Vorbringen auch aus dem Umstand, dass die Patienten Rechnungskopien erhielten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Offensichtlich kümmerten sich die Patienten nicht darum, wer auf den für Laien unübersichtlichen Leistungsabrechnungen als Leistungserbringer fungierte. Das musste dem Beschuldigten, der hunderte solcher Rechnungen versenden liess, bewusst sein. Wäre es zu Rückfragen gekommen, wären diese sodann an die Praxis des Beschuldigten gerichtet worden, wo man die nötige Erklärung hätte liefern können, damit kein weiterer Verdacht geschöpft worden wäre. Von Seiten der Patienten drohte daher keine Gefahr, was dem Beschuldigten bewusst war. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten vorsätzlich gehandelt. Wie die Bemerkung betreffend AJ. als Leistungserbringerin effektiv auf die Rechnungen gelangte, kann unter diesen Umständen entgegen seinem weiteren Vorbringen offen bleiben. In Bezug auf die bestrittene Bereicherungsabsicht kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er davon ausging, dass es der Versicherung nicht darauf ankomme, wessen ZSR-Nummer auf der Rechnung erscheine. Die ZSR-Nummer ist zwar nicht gesetzlich vorgesehen oder geregelt. Das KVG schreibt jedoch vor, dass nur Leistungserbringer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen (Art. 35 Abs. 1 KVG). Die Krankenversicherer sind deshalb verpflichtet zu überprüfen, ob die Leistungserbringer in diesem Sinne zugelassen sind. Da das KVG jedoch - 25 - kein formelles Zulassungsverfahren für die einzelnen Leistungserbringer kennt, führt santésuisse als Branchenverband der Krankenversicherer ein Zahlstellenregister (ZSR-Register). Auf Gesuch hin erteilt sie einem Leistungserbringer gegen einmalige Gebühr die sogenannte ZSR- Nummer, sofern er die nach Gesetz, Verordnung, Gerichts- und Verwal- tungspraxis (einschliesslich der Empfehlungen und Weisungen der Aufsichtsbehörde) erforderlichen Voraussetzungen der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt. Der Zweck der ZSR- Nummer liegt vor allem in der erleichterten Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Versicherer. So darf der einzelne Versicherer grundsätzlich davon ausgehen, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung erfüllt. Das System der Zahlstellenregister-Nummern entlastet damit den Versicherer von der aufwändigen Prüfung der Zulassungsvo- raussetzungen im Einzelfall – sie wird in der Praxis nur noch bei Anhaltspunkten für Fehlerhaftigkeiten durchgeführt – und ermöglicht ihm aufgrund sofortiger Identifizierung des Leistungserbringers und dessen Bankadresse eine effiziente Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Mitglieder des Kassenverbandes haben damit ihre gesetzliche Verpflich- tung zur Prüfung der Voraussetzungen der Zulassung eines Leistungs- erbringers zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung aus praktischen Gründen weitestgehend an den Verband delegiert. Dieser beurteilt materiell-rechtlich die gesetzlichen Zulassungs- voraussetzungen, sodass mit der Nummernvergabe deren Erfüllung zumindest vermutet werden kann und die Kasse nur noch bei ersichtlichen Ungereimtheiten im Einzelfall eine eigene Zulassungsprüfung vornehmen muss (BGE 135 V 237 E. 2). Als ehemaliger selbständiger Arzt mit jahrelanger Praxiserfahrung und Geschäftsführer einer Arztpraxis war dem Beschuldigten die Bedeutung der auf den Rechnungen verwendeten ZSR- Nummer bekannt. Ebenso war ihm bewusst, dass die Versicherungen die Leistungen in Kenntnis des wahren Leistungserbringers nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Prüfung der Zulassung erbracht hätten. Er verwendete daher bewusst eine falsche ZSR-Nummer resp. liess sie verwenden, um die rasche und reibungslose Auszahlung des Rechnungsbetrags zu veranlassen, die ihm ohne vorgängige Prüfung des effektiven Leistungserbringers (noch) nicht zustand. Soweit der Beschuldigte seine Vorteilsabsicht weiter bestreitet, indem er vorbringt, die Vergütung habe den behandelnden Ärzten auch ohne ZSR- Nummer zugestanden, ist dem entgegen zu halten, dass die Kranken- kassen Vergütungen für vermeintlich von AJ. erbrachte Leistungen ausbezahlten. Da diese aber gar keine Leistungen erbracht hatte, waren die Vergütungen nicht geschuldet. Dadurch haben sich die Krankenkassen am Vermögen geschädigt und wurde der Beschuldigte unrechtmässig bereichert. Würde der Argumentation des Beschuldigten, wonach die - 26 - Krankenkasse zur Vergütung der Leistungen der effektiv behandelnden Ärzte verpflichtet gewesen wären, gefolgt, läge der vermögenswerte Vorteil des Beschuldigten darin, dass er durch die Verwendung der falschen ZSR- Nummer Leistungen vergüten liess, die die Krankenkassen bei Offenlegung des effektiven Leistungserbringers erst später (nach Überprüfung des effektiven Leistungserbringers) erbracht hätten. Entsprechendes legte er in seinem Schreiben vom 25. Januar 2018, in welchem er ausführte, dass drei Monate verstreichen würden, bis ein Arzt nach Erteilung der Berufsausübungsbewilligung unter eigener ZSR- Nummer abrechnen könne, selber offen (Ordner 4.2 act. 19 f.). Durch die frühere Auszahlung der Leistungen hätte er sich ebenfalls einen unrechtmässigen vermögenswerten Vorteil verschafft, während er die Krankenkassen am Vermögen schädigte. Er kann daher nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass die Krankenkassen die von Dr. AL. und anderen Ärzten erbrachten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise sowieso hätten vergüten müssen. Der subjektive Tatbestand ist damit nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit in Bezug auf die 488 aktenkundigen Rechnungen zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 9.3. In Bezug auf die 174 nicht aktenkundigen Rechnungen lässt sich die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen. Bei den von der BA. Krankenkasse und der BB. Krankenkasse eingereichten Listen (Ordner 1.2.1 act. 162 ff. und act. 167 ff.), die die angeblichen Rechnungen aufführen, handelt es sich letztlich um reine Behauptungen, wobei sich die BB. Krankenkasse am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin beteiligte und damit ein Interesse am Verfahrensausgang hatte. Mangels Überprüfbarkeit kann daher nicht unbesehen auf die Listen abgestellt werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat daher für diese 174 Rechnungen kein Schuldspruch zu erfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen. Ergänzungshalber ist anzufügen, dass es unter den vorliegenden Um- ständen nicht Sache des Obergerichts ist, die Urkunden einzuholen. Vielmehr wäre es nach dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Freispruch an der Staatsanwaltschaft gelegen, die fraglichen Urkunden beizubringen oder zumindest deren Einholung zu beantragen. Das hat sie nicht getan. - 27 - 10. 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklage- ziffer 4.4. freigesprochen. Dem Beschuldigten wird im angeklagten Sachverhalt vorgeworfen, er habe insgesamt 313 Rechnungen gefälscht, indem er E. als Leistungserbringer aufgeführt habe resp. habe aufführen lassen, während dieser in Rumänien geweilt habe und die Leistungen folglich gar nicht habe erbringen können. Die Vorinstanz erwog, 71 der Rechnungen seien nicht aktenkundig, weshalb sich die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen lasse. In Bezug auf die restlichen 242 Rechnungen führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe vorgebracht, E. habe von Rumänien aus für die Ärztezentrum N. AG gearbeitet und Röntgenbilder begutachtet, weshalb die Abrechnung berechtigterweise über ihn erfolgt seien. E. seien anlässlich der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahme die relevanten Fragen nicht gestellt worden. Vom Erscheinen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei er dispensiert worden. Der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von E. erweise sich indessen als berechtigt. Aufgrund des zu wahrenden Konfrontationsrechts des Beschul- digten sei eine Verurteilung trotz vorliegender objektiver Anhaltspunkte ausgeschlossen (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.4. S. 27 f.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Anschlussberufung S. 3 ff.). 10.2. In Bezug auf die 71 nicht aktenkundigen Rechnungen kann auf die Ausführungen unter E. 9.3 verwiesen werden. Sie lassen sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB überprüfen. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Fälschung dieser Rechnungen freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 10.3. In Bezug auf die 242 aktenkundigen Rechnungen ergibt sich Folgendes: E. kehrte im Februar 2017 nach Rumänien zurück. Entsprechendes ergibt sich aus seinem Schreiben vom 19. Januar 2017, in welchem er dem Beschuldigten mitteilte, er habe seine Anstellung gekündigt, da er für mindestens ein Jahr nach Rumänien zurückkehren müsse, damit er seine Zulassung als Kinderchirurg nicht verliere. Er bitte darum, die Kündigung abzuwandeln und ihm stattdessen vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 unbezahlten Urlaub zu gewähren, damit er seine Arbeit in Rumänien ausführen könne und die Zulassung als Kinderchirurg für weitere fünf Jahre - 28 - erhalte (Ordner 5.7.4 act. 183). Der Beschuldigte teilte E. mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, dass er dem Antrag auf unbezahlten Urlaub vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 zustimme. Weiter wies der Beschuldigte E. darauf hin, dass während dieser Zeit keine Zahlungen an die Rentenversicherung und die Zusatzversicherung bezahlt würden und auch keine Ansprüche auf Krankentaggeld, Lohnfortzahlungen und Unfallleistungen bestünden (Ordner 5.7.4 act. 184). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass E. in der fraglichen Zeit in Rumänien war. Er macht indessen geltend, E. habe von Rumänien aus Röntgenbilder begutachtet (Anschlussberufungsantwort S. 5). Vor Vorinstanz machte er darüber hinaus geltend, E. sei auch immer wieder tage- und wochenweise in der Schweiz gewesen (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 35, act. 135). Diese Vorbringen müssen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unglaubhafte Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden. Es ist dazu vorerst auf die von der Staatsanwaltschaft ins Licht gerückte Behandlung von BC. vom 6. März 2017 hinzuweisen. BC. suchte am besagten Tag in Begleitung seiner Mutter die Praxis des Beschuldigten auf, weil er unter Atemproblemen litt. Seine Mutter, BD., wurde am 5. Juli 2017 als Zeugin einvernommen. Sie identifizierte den Beschuldigten auf den ihr vorgelegten Fotos als behandelnden Arzt, während sie E. als behandelnden Arzt ausschloss (Ordner 4.1 act. 54 Fragen 9 ff.). Auf der Rechnung für die Behandlung, auf der E. als Leistungserbringer aufgeführt ist, sind ausschliesslich Leistungen ersichtlich, die nur vor Ort erbracht werden konnten: die Konsultation, die Inhalation eines Gases, eine Infusion sowie eine Valiumspritze (Ordner 4.1 act. 82). Folglich ist ausgeschlossen, dass E. diese Leistungen erbracht hat. Dass bei der Erstellung der Rechnung aus Versehen der falsche Leistungserbringer erfasst wurde, kann dem Beschuldigten entgegen seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 (Frage 45 Ordner 4.2 act. 11) nicht geglaubt werden. Das Vorgehen des Beschuldigten, Leistungen über fremde ZSR-Nummer abzurechnen, hatte viel mehr System. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 9.2.2 verwiesen werden. In Bezug auf die Abrechnungen von vom Beschuldigten erbrachten Leistungen über die ZSR-Nummer von E. wird dieser Schluss zusätzlich durch seinen «Hinweis an Praxis» vom 14. Januar 2018 gestützt (Ordner 5.7.2 act. 236). In diesem wies er die medizinische Praxisassistenz explizit an, zwei von ihm am 12. und 14. Januar 2018 erbrachte telefonische Beratungen auf E. «schreiben» zu lassen. In Würdigung dieser Umstände kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass E. von Rumänien aus Röntgenbilder begutachtet resp. gar Behandlungen in der Schweiz vorgenommen hat. Es ist im Gegenteil erstellt, dass der Beschuldigte systematisch Leistungen über die ZSR- Nummer von E. abrechnen liess, obwohl dieser an den Behandlungen nicht - 29 - beteiligt war. Aber selbst, wenn E. einzelne Leistungen wie die Begutachtung von Röntgenbildern erbracht hätte, würde dies nichts daran ändern, dass er nicht Leistungserbringer der verrechneten Behandlungen war und folglich zu Unrecht über seine ZSR-Nummer abgerechnet wurde. In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschul- digten kann auf die Ausführungen unter E. 9 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in 242 Fällen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Arztbericht gemäss Anklageziffer 3.3., die sechs Rezepte gemäss Anklageziffer 4.1. und die zwei Arztberichte gemäss Anklageziffer 4.2. der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 51 Abs. 1 lit. b GesG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil II. E. 4. S. 29 f.). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe die entsprechenden Patienten weder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a GesG behandelt noch eine Krankheit oder Ähnliches festgestellt. Folglich habe er keine Tätigkeit vorgenommen, für die er einer Berufsausübungsbewilligung bedurft hätte (Berufungsbegründung S. 4 ff.). 11.2. In Bezug auf die Arztberichte ist dem Vorbringen des Beschuldigten ent- gegenzuhalten, dass er in den Berichten nicht nur sehr wohl Krankheiten resp. Verletzungen und anderweitige Beeinträchtigungen der Patienten festgestellt hat, sondern sie auch gegenüber anderen Ärzten und Behörden bescheinigt hat. Es mag zutreffen, dass das Verfassen der Berichte zu den delegierbaren Arbeiten eines Arztes zählt. Die Richtigkeit des Inhalts hat hingegen der Arzt mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die im Bericht festgehaltenen Feststellungen im Rechtsverkehr ihm zugerechnet werden. Indem der Beschuldigte solche Berichte verfasst und unter- zeichnet hat, hat er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, für die er einer Berufs- ausübungsbewilligung bedurft hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf die ausgestellten Rezepte. Für die Ausstellung von ärztlichen Rezepten ist gemäss Art. 26 HMG eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG ist damit zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. - 30 - 12. 12.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 5 der Anklage vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 Arbeitnehmerbeiträge gemäss Art. 87 AHVG zweckentfremdet zu haben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die ihm im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 vorge- worfenen Taten freigesprochen und für die übrigen Taten auf einen Schuldspruch erkannt (vorinstanzliches Urteil II. E. 5. S. 30 ff.). Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren auf die Verjährung der ihm vorgeworfenen Taten (Berufungsbegründung S. 20 f.). 12.2. Gemäss Art. 87 AHVG werden Vergehen gegen das AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist sieben Jahre. Ist vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB nicht mehr ein. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt soll das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten am 31. März 2012 aufgehört haben. Die Verjährungsfrist ist damit am 31. März 2019 abgelaufen (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 98 lit. b StGB). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 13. Juni 2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gefällt. Folglich ist das Verfahren in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vorgeworfenen Taten einzustellen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 13. 13.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 6 der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 148'187.70 gemäss Art. 87 AHVG und im Betrag von insgesamt Fr. 180'000.00 gemäss Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2017 die Begleichung anderer Forderungen der Ablieferung der Arbeitnehmerbeiträge vorzog (vorinstanzliches Urteil II. E. 6. S. 33 ff.). Der Beschuldigte anerkennt in der Berufung die Erfüllung der objektiven Tatbestände. Er macht jedoch in subjektiver Hinsicht geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Liquiditätsengpass überwunden würde und er die Beiträge im Folgenden hätte begleichen können, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 21 ff.). 13.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestands der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss - 31 - Art. 87 AHVG massgebend, dass die vom Lohn abgezogenen Beiträge für irgendwelche andere Forderungen eingesetzt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 7.3). Entsprechendes muss aufgrund des identischen Wortlauts auch für die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 76 Abs. 3 BVG gelten. Es ist erstellt und wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum über die finanziellen Mittel zur Ablieferung der Arbeitnehmerbeiträge verfügte, diese jedoch nicht ablieferte, sondern die Begleichung anderer Forderungen vorzog (vorinstanzliches Urteil II. E. 6.3.3.2. f. S. 34). Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der Praxis bewusst, dass er die Arbeitnehmerbeiträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätte abliefern müssen. Das wird von ihm auch nicht bestritten. Indem er die Beiträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bewusst für die Begleichung anderer Forderungen verwendete, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt. Ob er auf die Überwindung des Liquiditätsengpasses seiner Praxis und die Möglichkeit einer späteren Ablieferung der Beiträge vertraute, ist in diesem Zusammenhang entgegen seinem Vorbringen nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge im Bewusstsein seiner Pflicht zur Ablieferung die vorhandenen finanziellen Mittel mit Wissen und Willen zur Begleichung anderer Forderungen verwendete. Die Berufung ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzlichen Schuldsprüche der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeitragen gemäss Art. 87 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind zu bestätigen. 14. 14.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 7 der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern im Betrag von insgesamt Fr. 298'273.35 gemäss Art. 187 DBG und § 256 StG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 die Begleichung anderer Forderungen der Ablieferung der Quellensteuer vorzog (vorinstanzliches Urteil II. E. 7. S. 38 ff.). Der Beschuldigte anerkennt in der Berufung die Erfüllung der objektiven Tatbestände. Er macht jedoch in subjektiver Hinsicht geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Liquiditätsengpass überwunden würde und er die Beiträge im Folgenden hätte begleichen können, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 21 ff.). - 32 - 14.2. In Bezug auf die Taten, die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7.1. für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 vorgeworfen werden, ist am 31. März 2019 die Verfolgungsverjährung eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. E. 12.2). Das Verfahren ist in Bezug auf diese Taten einzustellen. 14.3. In Bezug auf die Taten, die dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 7.2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 vorgeworfen werden (Deliktsbetrag: Fr. 226'212.70), kann auf die Ausführungen unter E. 13.2 verwiesen werden. Gemäss Art. 187 Abs. 1 DBG macht sich schuldig, wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Der Beschuldigte bestreitet die anderweitige Verwendung der vom Lohn seiner Angestellten abgezogenen Quellensteuern nicht. Sein Vorbringen, dass er zurecht auf die Überwindung seines Liquiditätsengpasses vertraut haben will, vermag an seinem im Zeitpunkt der Zahlungspflicht vorsätzlichen Handeln nichts zu ändern und ist daher unbehelflich. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 Abs. 1 DGB und § 256 StG ist für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 zu bestätigen. 15. 15.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 8 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er es trotz eindeutiger Anzeichen wissentlich und willentlich unterliess, die bestehende Überschuldung der Ärztezentrum N. AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dem Richter anzuzeigen (vorinstanzliches Urteil II. E. 8. S. 40 ff.). Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung im Wesent- lichen eine tatbestandsmässige Vernachlässigung der Buchführungs- pflichten, das Vorliegen einer Überschuldung und die Tätigung unverhält- nismässiger Investitionen. Sodann bestreitet er den subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 26 ff.). 15.2. 15.2.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft schuldig, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsun- fähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine - 33 - Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung miss- achtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Ein Schuldspruch setzt ferner den Nachweis eines Kau- salzusammenhangs zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögens- einbusse voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 15.2.2. In Bezug auf die Schuldnereigenschaft des Beschuldigten und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 8.2.1. f. S. 41): Der Beschuldigte ist als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift Organ der Ärztezentrum N. AG (in Liquidation), womit ihm Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zukommt. Die Konkurseröffnung über die Ärztezentrum N. AG erfolgte am tt.mm.jjjj. 15.2.3. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Ärztezentrum N. AG vom 22. März 2018 ist eine Vielzahl von Betreibungen ersichtlich (Ordner 5.1.5 act. 163 ff.). Die erste wurde am 11. Dezember 2015 vom Kantonalen Steueramt zur Eintreibung von Quellensteuerschulden im Betrag von Fr. 21'373.60 eingeleitet, wobei die Schuld unter dem Druck des Betreibungsverfahrens schliesslich beglichen wurde. Es folgten ab April 2016 ausser im August monatlich eine oder mehrere weitere Betreibungen über Beträge im tieferen fünfstelligen Bereich, die teilweise beglichen wurden und teilweise offen blieben. Für den angeklagten Deliktszeitraum vom 8. November 2016 bis 23. Januar 2018 stellt sich die Situation wie folgt dar: Am 8. November 2016 leitete die BE. die Betreibung für offene Beiträge für die Pensionskasse der Arbeitnehmer der Ärztezentrum N. AG für das Kalenderjahr 2015 ein (Ordner 5.1.5 act. 194), wobei es am 23. Februar 2017 zur Konkursandrohung und bezüglich des Forderungsbetrags von Fr. 14'328.70 schliesslich zur Konkurseröffnung kam. Am 8. Dezember 2016 leitete die BF. gar eine Betreibung über den - 34 - Betrag von Fr. 255'450.10 ein, wobei es Anfang 2017 zur Konkursandrohung kam (Ordner 5.1.5. act. 197 f.). Noch im Dezember 2016 kam es zu zwei weiteren Betreibungen im Betrag von Fr. 28'949.85 und Fr. 41'662.75. Auch im Jahr 2017 folgten zahlreiche weitere Betreibungen, wovon die erste am 12. Januar 2017 über den Betrag von Fr. 39'732.60 eingeleitet wurde. Die zweite erfolgte bereits rund einen Monat später am 16. Februar 2017 über den Betrag von Fr. 41'722.95. Bis zum Jahresende kam es zu 29 weiteren Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 674'912.71. Im deliktsrelevanten Zeitraum resultierten damit Betreibungen im Betrag von insgesamt mehr als Fr. 1'096'759.00. Es liegt in Würdigung der zahlreichen und in kurzen Abständen folgenden Betreibungen über Tausende, Zehntausende und sogar Hunderttausende von Franken auf der Hand, dass die Ärztezentrum N. AG bei weitem nicht über die liquiden Mittel verfügte, um ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft nachzukommen. Der Beschuldigte hätte als Verwaltungsrat der Ärztezentrum N. AG für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR (worunter letztlich auch die regelmässige Revision sowie das pflichtmässige Erstellen von Zwischenbilanzen bei gesetzlicher Notwendigkeit fällt) und die Liquiditätsplanung sorgen müssen. Da zahlreiche Betreibungen offen blieben und es sogar zu Konkursandrohungen kam, bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, die den Beschuldigten zur Erstellung einer Zwischenbilanz und zur Vorlage derselben an einen zugelassenen Revisor zur Prüfung verpflichtete (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Dieser Pflicht kam er trotz seiner Kenntnis der miserablen finanziellen Lage der Ärztezentrum N. AG nicht nach. Stattdessen erfolgte die Revision der Jahresrechnung 2015 erst am 23. Dezember 2017 (Ordner 5.6.2 act. 247 ff.). Die Rechnung für das Jahr 2016 lag gar erst am 20. Oktober 2017 vor (Ordner 5.6.2 act. 272). Der Beschuldigte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den in der Berufungsbegründung geltend gemachten Personalwechsel berufen, der zu einer Verzögerung geführt haben soll. Ihm oblag als Verwaltungsrat nicht nur die Verantwortung für die Rechnungslegung, sondern als Geschäftsführer oblag ihm auch die Personalführung. Er hätte daher dafür besorgt sein müssen, dass die Rechnung trotz des Personalwechsels rechtzeitig fertiggestellt wird. Währenddessen liefen weitere Schulden aus den laufenden Verpflich- tungen auf und es kam zu weiteren Betreibungen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 Abs. 2 OR vorgesehenen Mechanismen zur Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung der finanziellen Lage und der (drohenden oder bereits bestehenden) Überschuldung greifen konnten. Sein Verhalten war damit nicht nur pflichtwidrig, sondern auch kausal für die Verschlimmerung der finanziellen Situation der Ärztezentrum N. AG. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. - 35 - In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis von der sehr schlechten finanziellen Lage der Ärztezentrum N. AG hatte. Es kann dazu ergänzend auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Korrespondenz mit den angestellten Ärzten über die ausstehenden Lohnzahlungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 8.3.4.4. S. 45 ff.). Dennoch ist er im Wissen darum seiner Pflicht zur Erstellung von Zwischenbilanzen und zu deren Vorlage an einen zuge- lassenen Revisor bewusst nicht nachgekommen, obwohl ihm bekannt war, dass zeitgleich weitere Schulden aufliefen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt und folglich auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bestätigen. 16. 16.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9) freigesprochen. Sie erwog, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfungen, die er gegenüber vier Polizisten geäussert haben soll, seien von lediglich einem Polzisten in einem Polizeirapport festgehalten worden, während alle vier Polizisten einen Strafantrag gestellt hätten. Die Aktenlage erweise sich für einen Schuldspruch als nicht ausreichend. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Empfang des Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehls mit den Worten «von ‘Affen’ erhalten» unterzeichnet, erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte das Wort «Affen» in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, als nicht tatbestandserfüllend (vorinstanzliches Urteil II. E. 9. S. 53 f.). Die Staatsanwaltschaft hält in der Anschlussberufung am beantragten Schuldspruch fest (Anschlussberufungsbegründung S. 12 f.). 16.2. Gemäss dem von Wm BG. verfassten Rapport vom 27. Februar 2018 soll der Beschuldigte ihn, BH., BI. und BJ. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2018 unter anderem als «Arschlöcher», «dumme Staatsbeamte», «Vollpfosten», «dumme Menschen», «Taugenichts» und «Nazis» beschimpft haben (Ordner 6.3 act. 413 ff.). Die vier betroffenen Polizisten erstatteten im Folgenden fristgerecht Strafantrag. BK. hat in seinem Strafantrag explizit angegeben, anlässlich der Hausdurchsuchung mit «Affe», «dummer Staatsbeamte», «Nazi» etc. beschimpft worden zu sein (Ordner 6.3 act. 417 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er könne nicht ausschliessen, dass sich der angeklagte Sachverhalt - 36 - zugetragen habe. Er gab zu, geschimpft zu haben, und fügte an, er habe sich inzwischen bei allen Beamten entschuldigt. Auf Vorhalt seiner anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2018 zu Protokoll gegebenen Aussage, wonach er sich teilweise «verbal nicht unter Kontrolle» habe, bestätigte er die Richtigkeit dieser Aussage und fügte an, das sei bekannt. Auf die Folgefrage, wie es vorliegend gewesen sei, antwortete er: «Es wird so gewesen sein. An die Worte erinnere ich mich nicht.» Auf die Frage seines Verteidigers, wie er sich entschuldigt habe, antwortete er, bei zwei Polizisten habe er sich persönlich entschuldigt, bei den anderen beiden schriftlich. Die Folgefrage, ob er es bedaure, bejahte er und fügte an, er habe dieses Problem. Er versuche es zu vermeiden. Manchmal schreibe er, anstatt zu reden, weil er wisse, dass er dem aus dem Weg gehen müsse. Das komme aus dem Hirnareal. Ihm fehle dann die Kontrolle (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 32). In Würdigung des Rapports von BK. und der Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sich der angeklagte Sachverhalt zugetragen hat. Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb BK. den Beschuldigten in seinem Rapport zu Unrecht der mehrfachen Beschimpfung hätte anschuldigen und die anwesenden Polizisten im Folgenden zu Unrecht hätten Strafantrag wegen Beschimpfung stellen sollen. Andererseits hat der Beschuldigte vor Vorinstanz nicht bestritten, die anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden Polzisten beschimpft zu haben, sondern vielmehr zugegeben, dass es zu Beschimpfungen gekommen war, wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern konnte. Wäre es zu keinen tatbe- standsmässigen Beschimpfungen gekommen, wären keine Entschuldi- gungen nötig gewesen. Aber auch diese bestätigte der Beschuldigte wiederholt. Im Übrigen hat auch der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Plädoyer den Vorwurf der Beschimpfung explizit anerkannt (Plädoyer vom 6. Juni 2019 S. 32). In Würdigung dieser Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die anwesenden Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2018 beschimpft hat. Bei den vom Beschuldigten ausgesprochenen Schimpfworten handelt es sich um ehrverletzende Äusserungen, die unter den Tatbestand von Art. 177 StGB fallen, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Er hat damit den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die Bemerkung «von ‘Affen’ erhalten», die er auf der Empfangsbestätigung des Durchsuchungsbefehls anbrachte (Ordner 3.2 act. 78). Auch wenn er das Wort «Affen» in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, geht aus dem Vermerk unmissverständlich hervor, dass er die bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polzisten damit als - 37 - «Affen» betiteln und entsprechend in ihrer Ehre verletzen wollte. Auch damit hat er den Tatbestand der Beschimpfung von Art. 177 StGB erfüllt. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand der Be- schimpfung gemäss Art. 177 StGB mehrfach erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt gutzuheissen. 17. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4.), des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 3.1., 3.2., 3.3.), der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Berufsaus- übungsbewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG (Anklageziffer 1), der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHV und Art. 76 Abs. 3 BGV (Anklageziffer 6), der mehr- fachen Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB (Anklageziffer 7.2.), der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 8) und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9) schuldig gemacht. 18. 18.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die begangenen Delikte zu drei Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 63 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 160.00 als teilweise Zusatz- strafe zu den Geldstrafen aus den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. Den bedingten Strafvollzug, der dem Beschuldigten für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und für die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 ausge- sprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährt worden ist, hat sie widerrufen (vorinstanzliches Urteil S. 55 ff.). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung die Ausfällung einer beding- ten Geldstrafe sowie den Verzicht auf den Vollzug seiner Vorstrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 18.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). - 38 - 18.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Für die Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffern 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4.), den (mehrfachen) Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.1., 3.2., 3.3.) und die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 8) sieht das Gesetz alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHV und Art. 76 Abs. 3 BGV (Anklageziffer 6), die mehr- fache Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB (Anklageziffer 7.2.) und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9) ist eine Geldstrafe auszufällen. Die mehrfache Tätigkeit als Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung ge- mäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG (Anklageziffer 1) wird mit einer Busse bis Fr. 100'000.00 geahndet. 18.4. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Misswirtschaft aufgrund der Tatschwere auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für jede einzelne Urkundenfälschung und jeden einzelnen Betrug ist demgegenüber in Anbetracht des jeweiligen Verschuldens auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu erkennen. Es drängt sich unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht auf, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Einerseits verfügt der Beschuldigte «nur» über zwei Vorstrafen, wobei es sich bei beiden um bedingte Geldstrafen handelt und die eine mit lediglich 10 Tagessätzen darüber hinaus sehr tief aus- gefallen ist. Es kann daher (noch) nicht gesagt, werden, dass er sich von Geldstrafen per se nicht abschrecken lässt und nur eine Freiheitstrafe zweckmässig ist. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vorliegend zu verhängende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (vgl. unten). Ande- rerseits besteht die begründete Hoffnung, dass sich der Beschuldigte vom im Falle der Nichtbewährung drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe, die für die Misswirtschaft auszufällen ist, nachhaltig beeindrucken lassen wird. Immerhin hat ihm der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheits- entzug sehr zu schaffen gemacht (vgl. unten). Eine weitere Freiheitsstrafe für jene Delikte, die alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet - 39 - werden, drängt sich damit nicht auf. Für sie ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen, die aufgrund der Tatzeit- punkte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Vorstrafen des Beschuldigten auszufällen ist. Für die mehr- fache Tätigkeit als Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG ist schliesslich eine Busse festzusetzen. 18.5. 18.5.1. In Bezug auf die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Die Ärztezentrum N. AG hat unter der Leitung des Beschuldigten während des Deliktzeitraums von etwas mehr als einem Jahr in Betreibung gesetzte Schulden im Betrag von über Fr. 422'500.00 generiert. Am tt.mm.jjjj wurde über die Ärztezentrum N. AG der Konkurs eröffnet. Die Forderungseingaben im Konkurs belaufen sich unbereinigt auf Fr. 4'572'913.10 (Beilage 2 zum Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2019). Der Kreis der Geschädigten erstreckt sich auf Dutzende von Gläubigern. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Ärztezentrum N. AG überschuldet und der Gang zum Konkursrichter unvermeidlich war. Dies hat ihn nicht davon abgehalten, während Monaten unter Verletzung grundlegender Rechnungslegungsvorschriften im gleichen Stil weiter zu wirtschaften und die Vermögenslage der Ärztezentrum N. AG fortlaufend zu verschlimmern. Er hat damit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber seinen zahlreichen Gläubigern und insbesondere auch gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern, die um ihren Lohn geprellt wurden, an den Tag gelegt. Das konkrete Verhalten des Beschuldigten ging damit deutlich über ein bloss tatbestandsbegründendes Verhalten hinaus. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 18.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht. Er wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. April 2015 für ein Vergehen nach Art. 20 Abs. 1 BetmG mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 3'900.00 sowie mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 10. Oktober 2017 für ein Vergehen nach Art. 187 DBG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Von den ausgesprochenen Strafen und den angesetzten Probezeiten, liess er sich nicht beeindrucken, sondern er delinquierte nach den Urteilssprüchen unbesehen weiter. Selbst die Verlängerung der einen Probezeit konnte ihn nicht von seiner weiteren - 40 - Delinquenz abhalten. Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbe- zogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbe- zogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen vor- liegend nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass. Es kann dazu auf die ausführlichen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil III. E. 9.2. S. 70 f.). Der Beschuldigte war hinsichtlich eines Grossteils der Sachverhalte von Anfang an geständig resp. er hat sich kooperativ gezeigt und sein Tatwissen offengelegt. Allerdings hat er weitgehend nur zugegeben, was aufgrund objektiver Beweismittel wie die sichergestellten Unterlagen ohne- hin auf der Hand gelegen hat. Auch wenn sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken diverse Geständnisse abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, dass diese die Strafverfolgung zweifellos vereinfacht und verkürzt haben, was nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich und wirkt sich deshalb neutral aus. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. Somit ist für die Misswirtschaft eine dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. 18.5.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewäh- rung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind dabei bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei einer Schlechtprognose ist ein Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). - 41 - Der Beschuldigte ist vorliegend nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer Geldstrafe zu verurteilen (siehe dazu unten). Da er die neuen Straftaten zumindest teilweise während laufender Probezeit begangen hat, ist vorliegend sodann auch der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 21. April 2015 für die Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 130.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 10. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen (siehe dazu unten). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird. Dasselbe gilt vorliegend bezüglich der für die neuen Taten auszusprechenden Freiheitsstrafe und Geldstrafe. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist somit auch, ob der Vollzug der Geldstrafe (als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion) erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, die Freiheitsstrafe unbedingt oder teilbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte verfügt hierzulande über zwei Vorstrafen, wobei es sich bei beiden um bedingte Geldstrafen und Verbindungsbussen handelt. Sodann wurde er in Deutschland vom Amtsgericht München am 9. Februar 2006 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (Ordner 2.1 act. 9). Die weiteren im Deutschen Strafregisterauszug ersicht- lichen Vorstrafen des Beschuldigten wären nach Art. 369 StGB zu löschen, wenn es sich um Einträge ins Schweizerische Strafregister handeln würde. Sie sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Vorstrafen des Beschuldigten und seine Delinquenz während der laufen- den Verfahren und der laufenden Probezeiten trüben seine Legalprognose ganz erheblich. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Er hat über Jahre hinweg eine grosse Vielzahl von Delikten begangenen und sich dabei gegenüber der Rechtsordnung völlig uneinsichtig gezeigt. Nach dem Gesagten wäre dem Beschuldigten hinsichtlich der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung in Deutschland zur einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten schon fast 15 Jahre zurückliegt und ihm für die früher ausgefällte Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt worden ist. Unter diesen Umständen führt der nunmehr anzuordnende Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 (siehe dazu unten) dazu, dass eine Schlechtprognose für die neue Freiheitsstrafe knapp verneint werden und - 42 - diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann. Es handelt sich bei der zu vollziehenden Geldstrafe von Fr. 14’400.00 um eine für den Beschul- digten spürbare Strafe, von der die erhoffte Warnwirkung ausgehen dürfte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Untersuchungshaft mit der psychischen Belastung des Freiheitsentzugs offenbar grosse Mühe bekun- dete und nach der Äusserung suizidaler Absichten zwecks Kriseninter- vention für eine klinisch-stationäre psychiatrische Behandlung in die PDAG verlegt werden musste (vgl. Ordner 3.1 act. 193, 198, 203). Es besteht damit die begründete Hoffnung, dass er sich auch von einer bedingten Freiheitsstrafe und des drohenden Vollzugs im Falle eines Rückfalls nachhaltig beeindrucken lassen wird. Hinzu kommt, dass er bald ins Ren- tenalter eintreten wird resp. schon eingetreten ist, was die Gefahr einer erneuten Deliktsbegehung während der (selbständigen) Berufsausübung zwar nicht ausschliesst, aber leicht mindert. Den noch bestehenden Beden- ken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jah- ren zusätzlich Rechnung zu tragen. 18.5.4. Die Untersuchungshaft von 63 Tagen (23.01.2018 bis 26.03.2018) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 18.6. 18.6.1. Als nächstes ist für alle Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht möglich ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Der Beschuldigte hat einen Teil der Delikte vor und einen Teil nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionsrechts be- gangen. Das neue Recht, das für die Geldstrafe eine Obergrenze von 180 Tagessätzen festsetzt, erweist sich für den Beschuldigten als das mildere. Es ist daher gestützt auf Art. 2 StGB in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe Art. 34 Abs. 1 StGB in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden. 18.6.2. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der übrigen Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Urkundenfälschung festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Falsch- beurkundung vom 29. September 2014 betreffend eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'148.00 für die Behandlung einer Patientin vom 24. bis 28. September 2014 (Ordner 1.3.1 act. 200 ff.). - 43 - Der Beschuldigte hat diese Rechnung erstellt resp. erstellen lassen und dabei als Leistungserbringerin AJ. unter Verwendung ihrer ZSR-Nummer aufgeführt resp. aufführen lassen, obwohl diese damals nicht mehr in seiner Praxis arbeitete. Das damit einhergehende Verschulden hinsichtlich des vom Tatbestand der Falschbeurkundung geschützten Rechtsguts, d.h. vorliegend dem besonderen Vertrauen, das von den Krankenkassen im Rechtsverkehr einer für ärztliche Leistungen erstellten Rechnung unter Angabe der ZSR-Nummer des Leistungserbringers entgegengebracht wird (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2 mit Hinweis), ist nicht zu bagatellisieren. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 1'148.00 zwar nicht um einen geringfügigen, aber dennoch um einen verhältnismässig kleinen Betrag handelt. Hinzu kommt, dass die geschädigte Krankenkasse den Betrag gemäss den Angaben des Beschuldigten auch in Kenntnis des wahren Leistungserbringers (gemäss dem Beschuldigten Dr. AL.) zu vergüten gehabt hätte, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Prüfung von dessen Zulassung. Der faktische Schaden der Krankenkasse erweist sich damit als gering. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Falschbeurkundung über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, den wahren Leistungserbringer offenzulegen und den damit verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, auf die Falschbeurkundung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem noch leichten Tatver- schulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tages- sätzen Geldstrafe auszugehen. 18.6.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es handelt sich um 487 weitere Rechnungen, die der Beschuldigte nach dem gleichen Muster im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht hat resp. hat fälschen lassen, eine Vielzahl gefälschter Rezepte und Arztberichte, den mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHV und Art. 76 Abs. 3 BGV (Anklageziffer 6), die mehrfache Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB (Anklageziffer 7.2.) und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9). Hinzu kommen die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss dem Straf- befehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 10. Ok- tober 2017 für ein im November 2016 begangenes Vergehen gegen das - 44 - Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 für ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 BetmG, zu denen die vorliegend auszusprechende Strafe als teilweise Zusatzstrafe festzusetzen ist. Auch aufgrund des Widerrufs dieser beiden Strafen (vgl. dazu unten) ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung der grossen Vielzahl der vom Beschuldigten be- gangenen Delikte und des mit jedem Delikt einhergehenden Verschuldens erhellt ohne weiteres, dass der Strafrahmen von 180 Tagessätzen längst ausgeschöpft wird. Es ist daher nicht weiter auf das Verschulden der einzelnen Taten einzugehen, sondern es kann festgehalten werden, dass die auszufällende Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist. Dass dieses Ergebnis – wie vorliegend – bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 18.6.4. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sie wirkt sich neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und zur Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00 gemäss dem Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 auszusprechen ist. Zugleich bildet sie mit diesen Strafen, deren bedingter Vollzug zu widerrufen ist (siehe dazu sogleich), eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. 18.6.5. Der Beschuldigte hat zumindest einen Teil der neuen Straftaten noch während der Probezeit des ihm mit Urteil des Obergerichts vom 21. April 2015 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten an sich eine eigentliche - 45 - Schlechtprognose zu stellen. Diese ist für die neu ausgefällte Freiheits- strafe von 18 Monaten nur unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs der Geldstrafe zu verneinen (siehe dazu oben). Der für die beiden Vorstrafen gewährte bedingte Vollzug ist daher zu widerrufen. 18.6.6. Der Beschuldigte erzielt gemäss seinen am 19. Januar 2021 eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen in Deutschland ein jähr- liches steuerbares Einkommen von rund 37'000.00 Euro. Das entspricht am Urteilstag unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses von 1.077 gerundet Fr. 39'847.00 und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'320.00. In der Schweiz bezieht er eine monatliche AHV-Rente von Fr. 700.00. Insgesamt resultiert damit ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'000.00. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern und eines weiteren Abzugs von 20 % für die hohe Anzahl Tagessätze ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00. 18.6.7. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Diese ist für die neu ausgefällte Freiheits- strafe von 18 Monaten nur unter Berücksichtigung des Vollzugs der Geldstrafe zu verneinen (siehe dazu oben). Somit ist die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14’400.00, zu vollziehen. 18.7. Für die Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung ab 14. Juni 2016 in neun Fällen (vgl. E. 11) ist eine Busse festzusetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 10'000.00 erscheint bei Annahme eines nicht mehr leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens, der gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG bis Fr. 100'000.00 reicht, sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen und ist zu bestätigen. Wird die Busse nicht bezahlt, ist ausgehend vom Tagessatz von Fr. 80.00 und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 90 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu vollziehen. 19. 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil IV. E. 1. ff. S. 75 ff.). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Landes- verweisung (Berufungsbegründung S. 36 ff.). - 46 - 19.2. Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 der Bestimmung aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landes- verweisung). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat sich unter anderem des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 3.1., 3.2., 3.3.) sowie der mehrfachen Veruntreuung von Quellen- steuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB (Anklageziffer 7.2.) schuldig gemacht und damit mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. 19.3. Der Beschuldigte beruft sich indessen auf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 19.4. 19.4.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist, bietet es sich an, auf den Kriterienkatalog gemäss Art. 31 VZAE abzu- stellen. Massgebende Kriterien sind der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Fami- lienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussicht auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berück- sichtigen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung sind sodann die Kriterien der EMRK zu prüfen. Dabei ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Zu berücksichtigen sind deshalb namentlich die Natur und Schwere der - 47 - Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität des Täters, seine familiäre Situation, bei verheirateten Tätern die Dauer ihrer Ehe und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, sowie die Frage, ob der Ehegatte bei der Familien- gründung von der Straftat Kenntnis hatte, ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, die Schwere der vom Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland, und die besonderen Umstände des Einzelfalls wie beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.2 und E. 2.5). 19.4.2. Der knapp 66-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist im Januar 2006, also vor 15 Jahren, aus Deutschland in die Schweiz gezogen. Grund für die Einreise waren nach seinen Angaben die Arbeitsbedingungen, die damals in der Schweiz besser gewesen seien (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 34 act. 152). Der Beschuldigte spricht hochdeutsch. Schweizerdeutsch versteht er gut. Er hat in Deutschland die Schule besucht und studiert und dort über drei Viertel seines Lebens verbracht. Die Verwurzelung in der Schweiz ist daher nicht so sehr ausgeprägt, wie bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hier auch die Schule besucht hat und ins Erwerbsleben eingestiegen ist. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über einen Niederlassungs- ausweis C. Die fünf Kinder, die beiden Ex-Ehefrauen, die Schwester und der Vater des Beschuldigten leben in Deutschland. In der Schweiz hat er keine Ver- wandten. Hier verfügt er in erster Linie und vor allem über seine Wohn- gemeinschaft, die er als seine «Ersatzfamilie» bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Ehepaar mit drei Kindern im Alter von sieben, drei und einem Jahr. Der Beschuldigte bezeichnet sich als Grossvater dieser Kinder. Diese «Ersatzfamilie» kann jedoch entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht der Kernfamilie des geschützten Familienkreises gleichgestellt werden, sondern es bleibt bei einer faktischen Wohngemeinschaft. Der Beschuldigte gibt an, kein «Vereinsgänger» zu sein, aber viele Leute in der Schweiz zu kennen und hier viele Freunde zu haben. Weitergehende Angaben dazu ist er schuldig geblieben. Das soziale Netzwerk des Beschuldigten scheint sich vor allem auf seine Wohngemeinschaft zu konzentrieren. - 48 - In Bezug auf die berufliche Eingliederung in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 2006 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2018 hier erwerbstätig war. Im Jahr 2006 gründete er gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung eine Praxis. Am 14. September 2011 liess er diese als BL. sich selbst als Inhaber mit Einzelunterschrift in das Handelsregister eingetragen. Nur neun Monate später wurde am 19. Juni 2012 der Konkurs über den Beschuldigten als Inhaber dieses Einzelunternehmens eröffnet. Der Beschuldigte eröffnete nahtlos eine neue Praxis, aus welcher er am 26. August 2014 die Ärztezentrum N. AG gründete, über die am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet wurde. Sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz war damit zwar vorhanden, mündete aber – wie das vorliegende Verfahren zeigt – in jahrelanger Delinquenz, die beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden für Privatpersonen und den Staat zur Folge hatte. Derzeit ist er in Deutschland erwerbstätig, was beweist, dass ihm in seinem Heimatland seine berufliche Wiedereingliederung ohne weiteres gelungen ist. In Bezug auf seine Pensionierung ist festzuhalten, dass er aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland in seinem Heimatland von einem höheren Lebensstandard profitieren dürfte. Nachdem er über drei Viertel seines Lebens in Deutschland verbracht hat, dort über Verwandte verfügt und gegenwärtig auch dort arbeitet, dürfte ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht schwerfallen. Die Einsamkeit, der er anfangs möglicherweise ausgeliefert sein wird, vermag entgegen seinem Vor- bringen keinen Härtefall zu begründen, sondern ist als mögliche Konse- quenz der Landesverweisung hinzunehmen. Es steht ihm selbstredend frei, den Kontakt zu seiner Familie und Freunden in Deutschland zu intensi- vieren. Der Beschuldigte verfügt in Deutschland sowie gemäss deutschem Strafregisterauszug über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Ordner 2.1 act. 5 ff.). Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen mit Verweis auf die Erwägungen zur Frage des bedingten Strafvollzugs bzw. zum Widerruf erhebliche Zweifel vor. Ihm ist grundsätzlich eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen, von der nur deshalb abgesehen werden kann, weil eine früher bedingt ausgesprochene Strafe nunmehr zu vollziehen ist. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Eine Landesverweisung würde die Wohngemeinschaft des Beschuldigten womöglich direkt betreffen. Diese wird jedoch vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht geschützt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. - 49 - Zusammengefasst ist das Vorliegen eines Härtefalls nach Abwägung aller Faktoren klar zu verneinen. 19.5. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Verteidigung – auch bei Bejahung eines Härtefalls, die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen würden. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hat sich bereits im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles gezeigt, dass für ihn im Hinblick auf die relevanten Kriterien eine Ausweisung nach Deutschland zumutbar ist. Beim Beschuldigten bestehen bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens erhebliche Zweifel bzw. es ist ohne Berücksichtigung des Vollzugs einer Widerrufsstrafe von einer Schlechtprognose auszugehen. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte vielfältig straffällig wurde und über Jahre hinweg eine Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern wie das Vermögen Dritter, das Vertrauen in die Richtigkeit von Urkunden und die finanzielle Sicherheit seiner Arbeitnehmer an den Tag legte. Das öffentliche Interesse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten. Entsprechend vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – welches im Prinzip einzig auf der Bindung zu seiner Wohngemeinschaft gründet – das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Deshalb steht einer Ausweisung des Beschuldigten kein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse entgegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Selbst ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz – was vorliegend nicht zutrifft – oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). 19.6. Auch vermag der Umstand, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist sowie in der Schweiz über eine Niederlassungs- bewilligung verfügt und sich mithin auf das FZA berufen kann, nichts daran zu ändern. Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch - 50 - das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (vgl. BGE 145 IV 45 E. 3.3; 145 IV 364 E. 3.4.1). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Der strafrechtlichen Landesverweisung von Kriminellen fehlt im Übrigen unter jedem Titel des FZA und der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung hat weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, wobei auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen kann, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen und E. 4.4). Nicht massgebend ist für die Landesverweisung die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den EuGH (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.). Die Delinquenz des Beschuldigten hat zu einem immensen finanziellen Schaden von Privatpersonen und des Fiskus geführt. Damit hat der Beschuldigte gegen gewichtige Interessen sowohl von Privatpersonen als auch des Staats verstossen. Durch seine Delikte hat er nicht nur das Vermögen Dritter, sondern auch das Vertrauen in die Richtigkeit von Urkunden gefährdet und gezeigt, dass er seine persönlichen Interessen höher gewichtet. Es bestehen erhebliche Zweifeln an einem künftigen Wohlverhalten. Es ist deshalb mit der Vorinstanz eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen. 19.7. Die Dauer der Landesverweisung hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahre festgesetzt, was in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte gleich mehrere Katalogtaten erfüllt hat, ein hohes Interesse an seiner Wegweisung besteht und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz als eher gering zu veranschlagen sind, als mild erscheint. Nachdem die Dauer der Landesverweisung von der Staatsan- waltschaft nicht angefochten worden ist, ist ihre Erhöhung in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich. - 51 - 20. 20.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist in Bezug auf die beantragte Einstellung infolge Verjährung hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmer AHV-Beiträgen im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklage- ziffer 5) sowie der Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 7.1.) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Urkun- denfälschung von 242 Rechnungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Ankla- geziffer 4.4.) und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklage- ziffer 9) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 20.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.00 (Art. 135 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht er einen Aufwand von 91.47 Stunden à Fr. 200.00, teilweise à Fr. 330.00, Auslagen von Fr. 172.60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 21'277.60 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen. Der amtliche Verteidiger war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Zudem wurden nur - 52 - Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Im Berufungsverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht. Eine neue Strategie ist nicht verfolgt worden. Für die 42 Seiten umfassende vorläufige Begründung der Berufung vor- gängig zur Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger insgesamt 44.2 Stunden und für das neunseitige Plädoyer insgesamt noch einmal 8.7 Stunden aufgewendet. Sowohl die Berufungsbegründung als auch das Plädoyer erweisen sich weitgehend als Wiederholungen der bisherigen Vorbringen und Argumente. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erweist sich der dafür geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Er ist auf 25 Stunden zu reduzieren. Sodann hat der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von über 11.21 Stunden für die Korrespondenz mit und vor allem vom Beschuldigten sowie die Instruktion auf die Berufungs- verhandlung verrechnet. Dieser Aufwand erweist sich für das zweitinstanz- liche Verfahren, auch unter Berücksichtigung der anspruchsvollen Persönlichkeit des Beschuldigten, die einen gewissen Mehraufwand rechtfertigt, als überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 3 Stunden. Schliesslich ist für die Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit ein Zeitaufwand von 7 Stunden anstelle der geltend gemachten 10 Stunden zu berücksichtigten. Nach dem Gesagten ist die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren um 39.11 Stunden zu kürzen. Der entschädigungs- pflichtige Aufwand beläuft sich auf 52.36 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 172.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 11'465.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar von gerundet Fr. 12'592.00 (Stunden- ansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 751.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 21. 21.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten - 53 - anteilsmässig aufzuerlegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Da das Verfahren in Bezug auf mehrere Punkte einzustellen und der Beschuldigte sodann hinsichtlich mehrerer Anklagevorwürfe mit einer mitunter beträchtlichen Anzahl betroffener Arztberichte und Kranken- kassenabrechnungen, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten dem Beschuldigten nur zu 2/3 aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen. 21.2. Die Höhe der den amtlichen Verteidigern von der Vorinstanz für das erstin- stanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem den amtlichen Verteidigern 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 22. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Vorwürfe eingestellt: - Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016 (Anklageziffer 1), - der Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen von Arbeitnehmern gemäss Art. 87 AHVG und Art. 76 BVG für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 5), - der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 DGB für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 7.1.). - 54 - 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend - Arztbericht (Anklageziffer 3.1.), - 800 Arztberichte (Anklageziffer 4.2.), - 174 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.3.), - 71 Krankenkassenabrechnungen (Anklageziffer 4.4.). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG AG ab 14. Juni 2016 (Anklageziffer 1), - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 3.1., 3.2., 3.3., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4.), - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3.1., 3.2., 3.3.), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Anklageziffer 6), - der Widerhandlung gegen das BVG gemäss Art. 76 BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Anklageziffer 6), - des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die direkte Bundes- steuer gemäss Art. 187 DBG und § 256 StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern (Anklageziffer 7.2.), - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 8.), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9.) 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, § 53 Abs. 1 lit. b GesG und Art. 106 StGB verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und des Strafbefehls des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 4.2) von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, und einer Busse von Fr. 10'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe. 4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 130.00 sowie der mit Strafbefehl des - 55 - Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 für 10 Tages- sätze Geldstrafe à Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafen sind Bestand- teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Auf die Zivilklagen der Privatkläger BM., BN., BB. wird nicht eingetreten. 6.2. Die Zivilklage des Privatklägers BO. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'465.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'822.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 751.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 2/3 im Umfang von Fr. 24'889.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt B., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 49'663.50 auszurichten. - 56 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 33'109.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 2'890.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Claudine Cavegn, eine Entschädigung von Fr. 21'071.10 ausgerichtet worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 14'047.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 1'316.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Evelyne Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'012.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'008.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 576.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 57 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Januar 2021 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rusterholz