6.4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld von total Fr. 21'417.55 [Fr. 12'000.00 + Fr. 9'417.55] und das Guthaben auf dem Konto des - 64 - Beschuldigten Nr. […] bei der CH._____) werden zur Kostendeckung verwendet. 6.5. Die Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.00 wird – sofern sie nicht verfällt – nach Eintritt eines Freigabegrundes i.S.v. Art. 239 Abs. 1 StPO an CI._____ zurückerstattet. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden ihm auferlegt.