11.2. 11.2.1. Die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar nur teilweise verurteilt worden. Dennoch wird er vollumfänglich kostenpflichtig, denn die ihm zur Last gelegten Handlungen stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).