Zusammenfassend ist die Kostennote somit um 8.5 Stunden zu kürzen, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 43.67 führt. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, den Auslagen von Fr. 228.30 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine auf gerundet Fr. 9'660.00 festzusetzende Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).