Für die 37 Seiten umfassende Berufungsbegründung macht er einen Aufwand von 19.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint sehr hoch, zumal er für die Berufungsbegründung teilweise eins zu eins auf das vorinstanzliche Plädoyer zurückgreifen konnte und grundsätzlich die gleiche Strategie wie vor Vorinstanz verfolgt wurde, aufgrund der Vielzahl der angefochtenen Vorwürfe unter Beachtung der im Übrigen vorzunehmenden Kürzungen (siehe dazu sogleich) jedoch gerade noch angemessen.