Mit Berufung wurde denn auch im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht. Unter solchen Umständen kann unter dem Titel des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. Es kann deshalb nicht unbesehen auf seine Kostennote vom 22. September 2020, mit der er einen Aufwand von 52.17 Stunden geltend macht, abgestellt werden.