Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit ausserordentlich hohen Fr. 120'623.30 entschädigt wurde, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der anderen Parteien konnte im Berufungsverfahren somit teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Mit Berufung wurde denn auch im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht.