Es erfolgten im Berufungsverfahren zwar gewisse Freisprüche, diese wirken sich jedoch nicht auf die Schuldsprüche und die Strafe aus. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die – im Verhältnis zum - 60 - Mitbeschuldigten B._____ anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) – obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD) anteilsmässig mit Fr. 6'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).