Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Verbüsst hat er davon erst 701 Tage (20. August 2013 bis 21. Juli 2015). Die Sicherheitsleistung kann zum aktuellen Zeitpunkt deshalb noch nicht freigegeben werden (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Verfällt sie nicht (Art. 240 StPO), ist sie bei Eintritt eines Freigabegrundes an CI._____ zurückzuerstatten (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 239 StPO).