Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist weder für die Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO noch die Verwendung gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ein Zusammenhang mit der Straftat nötig. 10.4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wurde anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme der Beschuldigte u.a. zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 30'000.00 verpflichtet. Diese wurde sodann von CI._____ geleistet (Ord. 5 act. 1464.24 ff.).