Die Staatsanwaltschaft als beschlagnahmende Behörde hat nach Eintritt der Rechtskraft über die von ihr beschlagnahmten, jedoch nicht der Einziehung nach Art. 69 StGB unterliegenden Gegenstände die sachgemässen Verfügungen zu treffen. Dasselbe gilt für die Herausgabe an die «berechtigte Person». Hingegen sind die beschlagnahmten, in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel gemäss Anklageziffer 10 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. - 59 -