Was die Herausgabe diverser Gegenstände betrifft, so dürfte es sich dabei grösstenteils um Beweismittel handeln. Sodann ist nicht ersichtlich, wer als «berechtigte Person» gilt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche «deliktsrelevanten Daten» auf den Mobiltelefonen vor der Herausgabe an den Beschuldigten gemeint sein könnten, nachdem es offensichtlich weder um illegale pornografische Dateien noch Dateien mit verbotener Gewaltdarstellung geht. Einer Herausgabe erst nach Löschung kommt deshalb nicht infrage.