Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar ausgeführt, dass bei der Beweismittelbeschlagnahme die betroffenen Gegenstände stets dem Berechtigten zurückzugeben seien. Getan hat sie es aber nicht. Sodann hat sie – pauschal – ausgeführt, dass ein Deliktskonnex bestehe. Dass die betroffenen Gegenstände zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden, hat sie hingegen nicht ausgeführt und das ist auch nicht ersichtlich. Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB entfällt damit vollständig.