10.2. 10.2.1. Die Einziehung gemäss Art. 69 StGB setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktskonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Sodann sind blosse Beweismittel (z.B. Notizen, Unterlagen zu Fahrzeugen) einer Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB nicht zugänglich.