10. Einziehungen 10.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB zahlreiche Gegenstände eingezogen (Ziff. 7.1 des Urteildispositivs). Hinsichtlich diverser weiterer Gegenstände hat sie die Herausgabe an «die berechtigte Person» (Ziff. 7.2 des Urteildispositivs) angeordnet. Sodann hat sie angeordnet, dass diverse Mobiltelefone nach «Löschung der deliktsrelevanten Daten» an «die berechtigte Person» herauszugeben seien (Ziff. 7.3 des Urteildispositivs). Die beschlagnahmten Waffen hat die Vorinstanz zuhanden der Fachstelle SIWAS sichergestellt (Ziff. 7.5 des Urteildispositivs). Schliesslich hat sie gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO das beschlagnahmte Bargeld (Ziff.