Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.11. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 701 Tagen (20. August 2013 bis 21. Juli 2015) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).