49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), können die beiden unterschiedlichen Strafarten mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Zu beachten ist, dass die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer zusätzlichen Strafe führt, sondern innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine tat- und täterangemessene Sanktion erlaubt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen).