9.10.5. Wie bereits ausgeführt, erachtet das Obergericht eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse in ihrer Summe als dem Verschulden angemessen. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), können die beiden unterschiedlichen Strafarten mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4).