Mit der Vorinstanz ist die Probezeit sodann auf 4 Jahre festzusetzen. Zwar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und ihm ist bei einer Gesamtwürdigung auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg bestehen jedoch erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen mit einer Festsetzung der Probezeit auf vier Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der Ausfällung einer Verbindungsbusse angemessen Rechnung getragen werden kann.