Auszugehen ist unter diesen Umständen von einem massgeblichen Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'300.00. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % vorzunehmen. Unterhaltspflichten hat er keine mehr, zumal der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat. Damit ist die Tagessatzhöhe auf abgerundet Fr. 110.00 festzusetzen (BGE 134 IV 60; BGE 142 IV 315 E. 5). 9.10.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO).